XXXII. 465
g 13.
Der Berechnung des sonstigen Umlagebedürfnisses wie der zur Deckung des Schulaufwandes
von der Gemeinde aufzubringenden Summe (88 97 letzter Absatz und 98 des Gesetzes) sind
die Steuerwerte und Einkommen nach den für den Umlageausschlag der Gemeinden maßgebenden
Vorschriften und zwar nach dem Stand des ersten Jahres des in § 101 des Gesetzes bezeich-
neten zehnjährigen Zeitabschnittes zugrunde zu legen. Dies gilt für alle Fälle einer Staats-
beitragsfestsetzung, sonach auch dann, wenn die Festsetzung erst von einem späteren Zeitpunkt
als vom Beginn des ersten Jahres des neuen Zeitabschnittes an wirksam wird, oder wenn der
Antrag auf Staatsbeitrag überhaupt erst in der zweiten Hälfte des Zeitabschnittes gestellt
werden kann. (88 102 Ziffer 2 und 103 des Gesetzes.)
14.
Der Antrag auf Zuerkennung eines Staatsbeitrages auf Grund der 8§ 94 ff. des Gesetzes
ist von der anspruchsberechtigten Gemeinde (Ortsgemeinde mit gesonderter Vermögensverwaltung,
abgesonderten Gemarkung) bei dem vorgesetzten Bezirksamt einzureichen.
Die Bezirksämter haben diejenigen Gemeinden, die in dem vorausgegangenen Zeitabschnitt
einen Staatsbeitrag bezogen haben, sowie die weiteren Gemeinden, die nach ihren wirtschaft-
lichen Verhältnissen vermutlich auf einen Staatsbeitrag Anspruch werden erheben können,
aufzufordern — und zwar die letzteren unter Hinweis auf den Rechtsnachteil des § 102
Ziffer 2 des Gesetzes — ihre Anträge auf Zuerkennung eines Staatsbeitrages alsbald
einzureichen.
15.
Dem Antrag ist in übersichtlicher Form — unter Benutzung des von der Oberschul-
behörde hiefür zu bestimmenden Musters — auf Grund der Einträge in den Gemeinde-
rechnungen eine ziffermäßige Darstellung der für die Staatsbeitragsberechnung in Barract
kommenden Aufwandsbeträge sowie cine nach den Vorschriften der Gemeindevoranschlags sung
vom Steuerkommissär gefertigte Darstellung der dem Umlageausschlag zugrunde zu legenden
Steuerwerte und Einkommen für das erste Jahr des Zeitabschnitts, für den der Staatsbeitrag
festgesetzt wird, beizulegen.
8 16.
Das Bezirksamt hat die Vorlage auf Grund der Gemeinderechnungen zu prüfen und
nach Behebung etwaiger Anstände mit Bericht an die Oberschulbehörde einzusenden.
Dabei hat das Bezirksamt sich insbesondere auszusprechen:
. über den Wohlstand der Gemeinde im allgemeinen und die hauptsächlichsten Nahrungs-
zweige ihrer Einwohner;
. über die Höhe, die Art und die Erträgnisse des Gemeindevermögens;
. über das Bestehen von Stiftungen zur Bestreitung von Ausgaben, die an sich gesetzlich
der Gemeinde obliegen;
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So d