Nr. XXXIII. 473
Gesetzes- und Verordnungs-latt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 3. September 1910.
Jnhalt.
Bekanntmachung: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die Ersuchen
nach dem Auslande, soweit sie nicht auf Auslieferung oder Festnahme gerichtet sind, betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 15. August 1910.)
Die Ersuchen nach dem Auslande, soweit sie nicht auf Auslieferung oder Festnahme gerichtet sind,
betreffend.
Die Bekanntmachung vom 1. August 1905, die Ersuchen nach dem Auslande, soweit sie
nicht auf Auslieferung oder Festnahme gerichtet sind, betreffend (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 392), entspricht nicht mehr in allen Punkten dem gegenwärtigen Stande des inter-
nationalen Rechtsverkehrs. Es wird daher anderweit folgendes bestimmt:
I. Rechtshilfe.
A. Allgemeine Vorschriften.
§ 1.
1. Die nachfolgenden Vorschriften beziehen sich auf die Ersuchen um Vornahme gericht= Vegriff und
licher Amtshandlungen im Auslande (Rechtshilfe), gleichviel ob es sich um Angelegenheiten en der,
der streitigen oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt und ob die Ersuchen von einem
Gericht, von einer Staatsanwaltschaft oder von einem Notariat ausgehen.
2. In amtsanwaltschaftlichen Sachen sind die Ersuchen um Rechtshilfe, soweit sie nicht
unmittelbar an österreichische oder schweizerische Behörden (vergleiche § 42 Osterreich, 8 47
Schweiz) gerichtet werden, sowie die Berichte an das Ministerium des Großherzoglichen Hauses
und der auswärtigen Angelegenheiten nicht von den Amtsanwälten, sondern von den vor-
gesetzten Staatsanwälten zu erlassen.
82.
1. Die Ersuchen um Rechtshilfe sind in deutscher Sprache abzufassen und mit deutschen Form der Er-
Buchstaben (vergleiche aber wegen der äußeren Adresse § 5 Absatz 1 und wegen der Nieder= #uchschreiben.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 72