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2. Nach Erledigung der Ersuchen sind die Gebühren und die Auslagen, zu denen gegebenen-
falls auch die Übersetzungskosten und die unter III Absatz 1 bezeichneten Kosten gehören,
unverzüglich und ohne Rücksicht darauf zu erstatten, ob ein Kostenschuldner vorhanden und ob
der erforderte Vorschuß eingegangen ist. Die Erstattung der Gebühren hat jedoch in Zivil-
prozeßsachen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Privatklagesachen zu unter-
bleiben, wenn bei Eingang des Erledigungsschreibens bereits feststeht, daß sämtliche Personen,
welche als Kostenschuldner in Betracht kommen, insbesondere auch diejenigen Parteien, welche
zurzeit nicht Kostenschuldner sind, das Armenrecht haben oder zahlungsunfähig sind. Daß dies
der Fall, ist an das Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen An-
gelegenheiten zu berichten. Wird nach bereits erfolgter Erstattung der Gebühren den oben-
genannten Personen das Armenrecht bewilligt oder deren Zahlungsunfähigkeit festgestellt, und
werden deshalb die Gerichtskosten außer Ansatz gelassen oder niedergeschlagen, so können die
erstatteten Gebühren zurückverlangt werden. Entsprechende Anträge sind unter Weglassung
einer Adresse unter Beifügung der Begründung mit Begleitbericht dem Ministerium des Groß-
herzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten vorzulegen. Der Umstand, daß
jemand sich außerhalb des Deutschen Reiches oder an unbekannten Orten aufhält, genügt zur
Begründung eines Antrags auf Niederschlagung konsularischer Gebühren beziehungsweise auf
Rückersatz bereits erstatteter Gebühren nicht.
. Leisten Konsuln mit Gerichtsbarkeit Rechtshilfe durch Vornahme richterlicher Handlungen,
so richtet sich die Berechnung der Kosten und die Pflicht zu ihrer Erstattung nach §§ 18, 19,
73 des Gesetzes vom 7. April 1900 (Reichsgesetzblatt Seite 213), den Gerichtskostengesetzen
und den Gebührenordnungen sowic nach § 165 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
4. Die Erstattung der erwachsenen Auslagen und Gebühren hat nicht an den ersuchten
Konsul selbst, auch nicht an die Legationskasse in Berlin, sondern regelmäßig mittelst Post-
einzahlung unter Angabe von Nummer und Betreff des Erlasses, durch welchen die Zahlung
in Anforderung gebracht wurde, an die Konsulatsfondsverrechnung des Ministeriums des
Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten zu erfolgen.
!) An Stelle dieses Gesebes tritt am 1. Jannar 1911 das Konsulatsgebührengesetz vom 17. Mai 1910 (Reichs-
gesebblalt Seite 817).
II. Auslagen der deutschen Gesandten.
Auf die Erstattung der Auslagen, die den Gesandten bei der Mitwirkung zur Erledigung
von Ersuchen entstanden sind, finden die Bestimmungen unter I Absatz 2 Satz 1, Absatz 1
entsprechende Anwendung.
III. Andere Kosten.
1. Nach dem Haager Abkommen über den Zivilprozeß (§ 19 Absatz 1) wird seitens der
Vertragsstaaten die Rechtshilfe in bürgerlichen Sachen grundsätzlich kosteufrei geleistet. Zu
erstatten sind jedoch regelmäßig Zeugen= und Sachverständigengebühren sowie diejenigen Aus-
lagen, welche durch die Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten gemäß Artikel 3 Absatz 1,