Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

zug 
den 
II. 29 
Anlage 3. 
Muster 72. 
§* 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung. 
Ws 151 Ziffer 2 a der Vollzugsverordnung. 
die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter. 
VII. 
VIII 
Zwischen den Arbeitsstunden müssen allen Arbeitern unter 16 Jahren regelmäßige 
Pausen gewährt werden. Für solche, welche nur 6 Stunden täglich beschäftigt werden, 
muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen muß mindestens 
mittags eine einstündige sowie vor= und nachmittags je eine halbstündige Pause 
gewährt werden. (§ 136 Absatz 1.) 
Eine Vor= und Nachmittagspause braucht nicht gewährt zu werden, sofern die 
jugendlichen Arbeiter täglich nicht länger als 8 Stunden beschäftigt werden, und die 
Dauer ihrer durch eine Pause nicht unterbrochene Arbeitszeit am Vor= und Nachmittage 
je 1 Stunden nicht übersteigt. Arbeiterinnen, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, 
sind auf ihren Antrag ¼ Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht 
mindestens 1/ Stunden beträgt. (5 137 Absatz 5.) 
. Während der Pausen darf den Arbeitern unter 16 Jahren eine Beschäftigung 
im Betriebe überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur dann 
gestattet werden, wenn in denselben diejenigen Teile des Betriebes, in welchen jugendliche 
Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen völlig eingestellt werden, oder wenn 
der Aufenthalt im Freien nicht tunlich und andere geeignete Aufenthaltsräume ohne 
unverhältnismäßige Schwierigkeiten nicht beschafft werden können. (§ 136 Absatz 2.) 
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den jugendlichen Arbeitern eine 
ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. (§ 136 Absatz 3.) 
. An Sonn= und Festtagen, sowie während der vom ordentlichen Seelsorger für den 
Katechumenen= und Konfirmanden-, Beicht= und Kommunion-Unter- 
richt bestimmten Stunden dürfen Arbeiter unter 16 Jahren nicht beschäftigt werden. 
(§ 136 Absatz 3.) 
Jugendlichen Arbeitern darf für die Tage, an welchen sie in dem Betrieb die gesetzlich 
zulässige Arbeitszeit hindurch beschäftigt waren, Arbeit zur Verrichtung außerhalb des 
Betriebes vom Arbeitgeber überhaupt nicht übertragen oder für Rechnung Dritter über- 
wiesen werden. (§5 137 Absatz 1.) 
Für die Tage, an welchen die jugendlichen Arbeiter in dem Betriebe kürzere Zeit 
beschäftigt waren, ist diese Ubertragung oder Uberweisung nur in dem Umfang zulässig, 
in welchem Durchschnittsarbeiter ihrer Art die Arbeit voraussichtlich in dem Betriebe 
während des Restes der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit würden herstellen können, und 
für Sonn= und Festtage überhaupt nicht. (§ 137 u# Absatz 2.) 
welche diesen Auszug in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen. (§ 138 Absatz 2.) 
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Gesetzes und Verordnungsdlatt 1910
	        
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