Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

Italien. 
Japan. 
Kuba. 
Luxemburg. 
488 XXNIII 
von Rechtshilfe in einer britischen Kolonie oder auswärtigen Besitzung, so ist das Ersuch- 
schreiben dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten 
einzureichen. In dem Begleitbericht ist anzugeben, ob die Person, welche vernommen werden 
oder einen Eid leisten soll, die Reichsangehörigkeit besitzt oder ob sie, wenn dies nicht der Fall 
ist, voraussichtlich bereit sein wird, vor dem Konsul zu erscheinen. 
4. Schreiben, in denen ohne Inanspruchnahme der Vermittelung des Ministeriums des 
Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten um eine Zustellung ersucht wird, 
sind ausnahmslos an den zuständigen Konsul zu richten, jedoch, wenn die Zustellung in Groß- 
britannien oder Irland bewirkt werden soll, mit der äußeren Adresse des Generalkonsulates in 
London abzusenden. 
5. Vernehmungen von Zengen und Sachverständigen sind meist mit sehr erheblichen Kosten 
verbunden; hierauf ist bei Bemessung des Kostenvorschusses (vergleiche § 9 1) Rücksicht zu nehmen. 
g 34. 
1. Die Rechtshilfe in Strafsachen regelt sich nach dem Auslieferungsvertrage zwischen 
dem Reiche und Italien vom 31. Oktober 1871 (Reichsgesetzblatt Seite 446), Artikel 12 bis 14. 
2 Wegen der Rechtshilfe in bürgerlichen Sachen vergleiche § 9 III Absatz 1, 2; § 19 Ab- 
satz 1; § 20 Absatz 1 Satz 2. Italien hat von dem Vorbehalt im Artikel 9 Absatz 3 des 
Haager Abkommens über den Zivilprozeß Gebrauch gemacht. 
35. 
Die Ersuchschreiben mit Einschluß der Ersuchen um Zustellung sind stets durch Ver- 
mittelung des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten 
zu befördern. 
*½“ 
Zustellungen werden in Kuba kostenfrei bewirkt. 
g 37. 
1. Die Rechtshilfe in Strafsachen regelt sich nach dem Auslicferungsvertrage zwischen 
dem Reiche und Luxemburg vom 9. März 1876 (Reichsgesetzblatt Seite 223), Artikel 13 bis 
15. Wegen der Ersuchen um Zeugenvernehmung vergleiche 8 23 Absatz 1. 
2. Eine uneidliche Vernehmung von Zeugen durch die Gerichte ist nach luxemburgischem 
Rechte sowohl in Strafsachen wie in bürgerlichen Sachen nur wegen Verwandtschaft des Zeugen 
mit einem Beteiligten zulässig; sonst kann die uneidliche Vernehmung nur auf dem Ver— 
waltungswege durch die Polizei erfolgen. 
3. Wegen der Rechtshilfe in bürgerlichen Sachen vergleiche § 9 III Absatz 1, 2; § 19 
Absatz 1. Nach der Erklärung vom 1. August 1909 (Reichsgesetzblatt Seite 907) ist den 
deutschen und den luxemburgischen gerichtlichen Behörden für Zustellungs= und sonstige Rechts- 
hilfeersuchen der unmittelbare Geschäftsverkehr miteinander gestattet. Die Ersuchen sind je
	        
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