504 XXXIV.
Vereinbarung
über
die Beteiligung des Staates an dem Aufwand für die Verwaltung des
katholischen Kirchenvermögens
vom 11. September 1909.
In Verfolg des § 10 des Gesetzes vom 9. Oktober 1860, die rechtliche Stellung der
Kirchen und kirchlichen Vereine im Staate betressend Ohegierungsblatt 1860 Nr. 1.|), sowie
uli 1888
der Artikel 14 bis 17 des Etatgesetzes vom 12. e# 1908. (Gesetzes= und Verordnungsblatt
8 !6“ , und des § 34 der Gehaltsordnung vom 12. August 1908 (Gesetzes= und
Verordnungsblatt 1908 Nr XXXI) wird zur Ergänzung der §§ 8, 9 und 10 der landes-
herrlichen Verordnung vom 20. November 1861, die Verwaltung des katholischen Kirchen-
vermögens betreffend (Regierungsblatt 1861 Nr. LII), zwischen der Großherzoglichen
Staatsregierung und dem Herrn Erzbischof in Freiburg nachstehende Verein-
barung getroffen:
81.
1. Auf den Vorsteher (Präsidenten) des Katholischen Oberstiftungrates, die nicht dem
geistlichen Stande angehörenden Mitglieder dieser Behörde, hinsichtlich deren für den Einzelfall
nicht etwas anderes im gegenseitigen Einvernehmen der Staatsregierung und des Herrn Erz-
bischofs bestimmt ist (vergleiche Absatz 3), ferner auf die übrigen Beamten und Angestellten
des Katholischen Oberstiftungsrats und der ihm unterstellten Verwaltungen finden — unbeschadet
der Bestimmung des § 10 der landesherrlichen Verordnung vom 20. November 1861, die
Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens betreffend und vorbehaltlich der in gegen-
wärtiger Vereinbarung getroffenen besonderen Bestimmungen — die für die Staatsverwaltung
geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften entsprechende Anwendung.
2. Diese Personen werden in den geeigneten Fällen als etatmäßige Beamte im Sinne
des Beamtengesetzes angestellt oder in nichtetatmäßiger Stellung mit oder ohne Beamteneigen-
schaft verwendet.
3.Geistliche, sowie solche nicht dem geistlichen Stande angehörende Mitglieder des Katho-
lischen Oberstiftungsrats, die von dem Herrn Erzbischof erwählt und von ihm im Ein-
vernehmen mit der Staatsregierung ohne die Eigenschaft etatmäßiger Staatsbeamten ernannt
sind, erhalten diejenigen Rechte, welche ihnen bei der Anstellung verliehen werden Diese