Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

514 XXXV. 
laufenden Nummern vollständig einzutragen. Der Eingang von Zahlungen ist im Laufe des 
Tages, an dem sie eingehen, zu vermerken. 
88. 
In das Geschäftsbuch Muster B sind die Aufträge der Arbeitnehmer im Laufe des Tages, 
an welchen sie eingehen, in der Reihenfolge des Eingangs unter fortlaufenden Nummern voll- 
ständig einzutragen. 
Werden von einem Stellesuchenden Ausweispapiere, Zeugnisse und dergleichen hinterlegt, 
so ist dies sogleich unter genauer Bezeichnung der hinterlegten Papiere in der Spalte „Be- 
merkungen“ zu vermerken. 
Die am Schlusse des Kalenderjahres nicht erledigten Aufträge sind in das Geschäftsbuch 
für das folgende Kalenderjahr zu übertragen. 
89. 
Die Stellenvermittler haben alle Auzeigen in Zeitungen, Anschlägen, Reklamen und der— 
gleichen mit der genauen Angabe des Geschäftslokals, ihren Vor- und Zunamen und der Be— 
zeichnung „gewerbsmäßiger Stellenvermittler“ oder „gewerbsmäßige Stellenvermittlerin“ zu 
versehen. Abkürzungen sind unzulässig. 
In den Anzeigen dürfen nur Angaben darüber enthalten sein, daß und für welche Berufe 
die Stellenvermittlung stattfindet. Alle marktschreierischen Angaben sowie alle Angaben über 
die Zahl der offenen Stellen oder der stellensuchenden Personen sind verboten. 
Jede Reklame durch Verteilung von Geschäftsempfehlungen und dergleichen auf öffentlichen 
Straßen, Wegen, Plätzen oder an andern öffentlichen Orten ist untersagt. 
10. 
Der Stellenvermittler soll seine geschäftliche Tätigkeit in der Regel nur persönlich aus- 
üben. Über die Zulässigkeit der Stellvertretung entscheidet in jedem einzelnen Fall der Be- 
zirksrat nach Anhörung des Gemeinde-(Stadt-rats. 
Die Beschäftigung von Hilfspersonen ist nur mit Genehmigung des Bezirksamts gestattet. 
Als Hilfspersonen gelten einschließlich der Familienangehörigen alle Personen, welche im 
Betriebe des Stellenvermittlers beschäftigt sind. 
Die Stellvertreter und Hilfspersonen dürfen keines der im § 3 des Stellenvermittler- 
gesetzes aufgeführten Gewerbe betreiben und müssen für den Geschäftsbetrieb und hinsichtlich 
ihrer persönlichen Verhältnisse die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. 
Die Zulassung von Stellvertretern oder Hilfspersonen ist zu widerrufen, wenn die Voraus- 
setzungen, unter denen die Zulassung erfolgte, nicht mehr vorliegen, oder wenn die betreffende 
Person den Vorschriften des Stellenvermittlergesetzes oder dieser Verordnung zuwiderhandelt. 
11. 
Minderjährigen Personen dürfen Stellen nur dann vermittelt werden, wenn sie sich im 
Besitze des vorgeschriebenen Arbeitsbuches oder Dienstbuches befinden, oder wenn sie auf andere
	        
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