Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXXV. 517 
8 16. 
Die Stellenvermittler haben je einen Abdruck der §§ 4 6 des Stellenvermittlergesetzes, 
der §§ 11 bis 15 dieser Verordnung und der vom Bezirksrat festgesetzten Taxen in großer 
Schrift und in deutscher Sprache in den Geschäftsräumen am Eingang an gut zugänglicher 
Stelle auszuhängen. 
817. 
Die Polizeibehörden und die von ihnen beauftragten Beamten sind befugt, in den 
Geschäftsbetrieb der Stellenvermittler jederzeit Einsicht zu nehmen. Die Stellenvermittler 
sind verpflichtet, den Beamten jederzeit den Zutritt zu allen für den Geschäftsbetrieb bestimm- 
ten Räumlichkeiten zu gestatten, ihnen alle Geschäftsbücher und Geschäftspapiere — auf Ver- 
langen auch im Dienstraume der Polizeibehörde — vorzulegen und jede über den Geschäfts- 
betrieb verlangte Auskunft wahrheitsgetreu zu erteilen. 
§ 18. 
Die Stellenvermittler sind verpflichtet, dem Statistischen Landesamt die von ihm ange- 
ordneten statistischen Nachweisungen regelmäßig vorzulegen und etwa verlangte weitere Aus- 
kunft über die Nachweisungen zu erteilen. 
C. Vorschriften über den Geschäftsbetrieb der Herausgeber von Stellen= und Vakanzenlisten. 
8 19. 
In die Stellen- und Vakanzenlisten dürfen nur solche Beschäftigungsangebote und Be— 
schäftigungsgesuche aufgenommen werden, welche dem Herausgeber der Listen von dem Betei- 
ligten schriftlich oder telephonisch mit dem Ersuchen um Aufnahme in die Stellen= oder 
Vakanzenliste zugehen. Jedes telephonisch eingehende Gesuch hat der Stellenvermittler auf ein 
besonderes Blatt niederzuschreiben. Beschäftigungsangebote und Beschäftigungsgesuche, die in 
Zeitungen oder Zeitschriften enthalten sind, dürfen nur auf Grund eines schriftlichen Gesuchs 
des Inserenten aufgenommen werden. 
g 20. 
Die Herausgeber von Stellen- und Vakanzenlisten haben Geschäftsbücher nach den an— · 
liegendenMusternDundEzuführeir. 
Auf diese Geschäftsbücher und deren Führung finden die Bestimmungen des § 6 Absatz 
2 bis 5 dieser Verordnung Anwendung. 
In das Geschäftsbuch Muster D sind unter fortlaufender Nummer die eingehenden 
Gesuche um Aufnahme von Beschäftigungsangeboten oder Beschäftigungsgesuchen in die Stelleu- 
und Vakanzenliste im Laufe des Tages, an dem sie eingehen, einzutragen. Für Beschäf- 
tigungsangebote und Beschäftigungsgesuche kann je ein besonderes Geschäftsbuch geführt werden.
	        
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