518 XXXV.
Das Geschäftsbuch Muster & ist über die Einnahmen an Abonnementsgebühren zu führen
(Abonuentenbuch).
In die Geschäftsbücher Muster !) und & ist der Eingang von Zahlungen im Laufe des
Tages, an dem sie erfolgt sind, zu vermerken.
8 21.
Die Gesuche um Aufnahme von Beschäftigungsangeboten und Beschäftigungsgesuchen in
die Stellen= und Vakanzenliste sind mit dem Datum des Eingangs und der Nummer des
Geschäftsbuches Muster D zu versehen. Auch sind auf ihnen die Nummern der Stellen= und
Vakanzenliste, in denen sie veröffentlicht sind, und die Insertionsgebühren zu vermerken. Die
Gesuche sind, nach der Nummer geordnet, zwei Jahre lang aufzubewahren.
In den Inseraten der Stellen= und Vakanzenlisten ist die Nummer des Geschäftsbuches
anzugeben. Die Listen sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Dabei ist in jedem
Kalenderjahr mit der Nummer 1 zu beginnen.
Stellen= und Vakanzenlisten müssen in Einzelnummern, Wochen= oder Monatsabonnements
beziehbar sein. Eine andere Bezugsweise ist unzulässig. Auf den Listen sind der Name und
Wohnort (Straße und Hausnummer) des Herausgebers, sowie der Preis der Einzelnummer
und der Abonnementspreis zu vermerken.
8 23.
Den Herausgebern von Stellen- und Vakanzenlisten ist jede Tätigkeit, die auf die
Zuweisung einer bestimmten Stelle an einen Stellungsuchenden oder auf die Zuweisung eines
Stellungsuchenden an einen bestimmten Arbeitgeber abzielt, verboten.
Sie dürfen als Gebühr für ihre Tätigkeit nur die auf Grund des § 5 des Stellen-
vermittlergesetzes und § 3 dieser Verordnung für sie vom Bezirksrat festgesetzten Taxen er-
heben. Als Gebühren kommen in Frage die Insertionsgebühren und die Bezugskosten
(Abonnementsgebühren und Einzelverkaufspreis) der Stellen= und Vakanzenlisten.
Über alle ihnen nicht durch die Post zugehenden Zahlungen haben sie sofort Quittung
auszustellen.
8 24.
Die Vorschriften der 88 5 Absatz 2 und 3, 9 Absatz 1 und des § 17 dieser Verordnung
sind auch für die Herausgeber von Stellen= und Vakanzenlisten maßgebend.
D. Vorschriften für nicht gewerbsmäßig betriebene Stellen= und Arbeitsnachweise.
Nicht gewerbsmäßig betriebene Stellen= oder Arbeitsnachweise sind binnen zwei Wochen
nach ihrer Eröffnung dem Bezirksamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsräume befinden, anzu-