Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

518 XXXV. 
Das Geschäftsbuch Muster & ist über die Einnahmen an Abonnementsgebühren zu führen 
(Abonuentenbuch). 
In die Geschäftsbücher Muster !) und & ist der Eingang von Zahlungen im Laufe des 
Tages, an dem sie erfolgt sind, zu vermerken. 
8 21. 
Die Gesuche um Aufnahme von Beschäftigungsangeboten und Beschäftigungsgesuchen in 
die Stellen= und Vakanzenliste sind mit dem Datum des Eingangs und der Nummer des 
Geschäftsbuches Muster D zu versehen. Auch sind auf ihnen die Nummern der Stellen= und 
Vakanzenliste, in denen sie veröffentlicht sind, und die Insertionsgebühren zu vermerken. Die 
Gesuche sind, nach der Nummer geordnet, zwei Jahre lang aufzubewahren. 
In den Inseraten der Stellen= und Vakanzenlisten ist die Nummer des Geschäftsbuches 
anzugeben. Die Listen sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Dabei ist in jedem 
Kalenderjahr mit der Nummer 1 zu beginnen. 
Stellen= und Vakanzenlisten müssen in Einzelnummern, Wochen= oder Monatsabonnements 
beziehbar sein. Eine andere Bezugsweise ist unzulässig. Auf den Listen sind der Name und 
Wohnort (Straße und Hausnummer) des Herausgebers, sowie der Preis der Einzelnummer 
und der Abonnementspreis zu vermerken. 
8 23. 
Den Herausgebern von Stellen- und Vakanzenlisten ist jede Tätigkeit, die auf die 
Zuweisung einer bestimmten Stelle an einen Stellungsuchenden oder auf die Zuweisung eines 
Stellungsuchenden an einen bestimmten Arbeitgeber abzielt, verboten. 
Sie dürfen als Gebühr für ihre Tätigkeit nur die auf Grund des § 5 des Stellen- 
vermittlergesetzes und § 3 dieser Verordnung für sie vom Bezirksrat festgesetzten Taxen er- 
heben. Als Gebühren kommen in Frage die Insertionsgebühren und die Bezugskosten 
(Abonnementsgebühren und Einzelverkaufspreis) der Stellen= und Vakanzenlisten. 
Über alle ihnen nicht durch die Post zugehenden Zahlungen haben sie sofort Quittung 
auszustellen. 
8 24. 
Die Vorschriften der 88 5 Absatz 2 und 3, 9 Absatz 1 und des § 17 dieser Verordnung 
sind auch für die Herausgeber von Stellen= und Vakanzenlisten maßgebend. 
D. Vorschriften für nicht gewerbsmäßig betriebene Stellen= und Arbeitsnachweise. 
Nicht gewerbsmäßig betriebene Stellen= oder Arbeitsnachweise sind binnen zwei Wochen 
nach ihrer Eröffnung dem Bezirksamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsräume befinden, anzu-
	        
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