Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXXV. 519 
zeigen. Hierbei sind der Gründer oder Träger des Nachweises und der verantwortliche Ge— 
schäftsleiter, die Geschäftsräume und die Berufe, auf welche sich der Nachweis ersteckt, sowie, 
falls in diesem Hilfspersonen beschäftigt werden, auch letztere genau zu bezeichnen und alle auf 
den Nachweis bezüglichen Satzungen, Geschäftsordnungen und sonstigen für die Errichtung 
und den Betrieb des Nachweises maßgebenden Bestimmungen in doppelter Fertigung beizu- 
fügen. Die am 1. Oktober 1910 bereits bestehenden Nachweise sind dem Bezirksamt im Laufe 
eben dieses Monats anzuzeigen. 
Von jeder Änderung der Verhältnisse oder der Bestimmungen, auf welche sich die Anzeige 
erstreckt hat, ist binnen drei Tagen nach Eintritt der ÄAnderung dem Bezirksamt entsprechende 
Anzeige zu erstatten. 
Als Hilfspersonen gelten einschließlich der Familienangehörigen des Geschäftsleiters alle 
Personen, welche im Betriebe des Nachweises beschäftigt sind. 
§20. 
An der Straßenseite des Hauses über oder neben dem Hauseingang und am Eingang 
zu den Geschäftsräumen ist in deutlich lesbarer Schrift die Bezeichnung „Stellennachweis“ oder 
„Arbeitsnachweis“ sowie der Name des Vereins u. s. w., von dem der Nachweis betrieben 
wird, und der Name des Geschäftsleiters anzubringen. 
827. 
Die Träger der Nachweise sind verpflichtet, im Nachweise keine Personen als Geschäfts- 
leiter oder Hilfspersonen zu verwenden, gegen welche Tatsachen vorliegen, die ihre Unzuver- 
lässigkeit hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse oder in Bezug auf die Stellenvermittlung 
dartun. Bezüglich der Hilfspersonen sind auch die Geschäftsleiter hierfür verantwortlich. 
Die Geschäftsleiter und die Hilfspersonen dürfen eines der in § 3 des Stellenvermittler- 
gesetzes bezeichneten Gewerbe nicht betreiben. Ausnahmen hiervon können vom Bezirksamt 
vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs gestattet werden. 
Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch für die Träger des Stellen= oder Arbeits- 
nachweises mit der Maßgabe, daß die Beherbergung und die Verpflegung bestimmter, dem 
Bezirksamt zu bezeichnender Personenkreise gestattet ist. Die Beherbergung oder Verpflegung ist 
vom Bezirksamt zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus welchen sich die Unzuverlässigkeit 
des Trägers des Stellen= oder Arbeitsnachweises in Bezug auf die Beherbergung oder Ver- 
pflegung ergibt, oder wenn keine geeigneten Räume vorhanden sind. 
8 2. 
Nachweise, welche für weibliche Personen Stellen im Auslande vermitteln, haben dem 
Bezirksamt ein Verzeichnis der Namen dieser Personen und der ihnen vermittelten Stellen 
mindestens zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahres vorzulegen. Dem Bezirksamt bleibt 
überlassen, die Vorlage in kürzeren Fristen anznuordnen.
	        
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