Nr. XXXVI. s27
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 7. Oktober 1910.
Jnhalt.
Gesetz: die Abänderung des Gesetzes über die Gewährung von Entichädigungen bei Senchenverlusten und des Gesebes
über die Versicherung der Rindviehbestände betreffend.
Verordnung und Bekanntmachungen: des Ministeriums des Innern: die am 1l. Dezember 1910
vorzunehmende Volkszählung betreffend; die Bekämpfung der Geflügelcholera betreffend; die Ein= und Durchfuhr von Tieren
aus der Schweiz betreffend.
Gesetz.
(Vom 26. September 1910.)
Die Abänderung des Gesetzes über die Gewährung von Entschädigungen bei Seuchenverlusten
und des Gesetzes über die Versicherung der Rindviehbestände betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
Artikel 1.
Das Gesetz vom 13. März 1894, die Gewährung von Entschädigungen bei Seuchen-
verlusten betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 123), wird abgeändert, wie folgt:
1. Die Überschrift des Abschnittes 1 hat zu lauten:
I. Bestimmungen zur Ansführung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909
(Reichsgesetzblatt Seite 519).
2. § 1 erhält folgende Fassung:
Die nach den §§ 66 bis 69 des Reichsgesetzes zu gewährende Entschädigung für
Viehverluste wird aus der Staatskasse geleistet.
3. § 2 erhält folgende Fassung:
Auf Grund des § 71 des Viehseuchengesetzes wird unbeschadet der Bestimmungen
in Abschnitt II die Entschädigung versagt:
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 78