536 XXXVI.
Insbesondere ist es Pflicht der Gemeindebehörden, die bei der Bearbeitung des Zählungs-
materials durch das Großherzogliche Statistische Landesamt erhobenen Beanstandungen, sowie
etwa nötige Nacherhebungen auf das sorgfältigste und ohne Aufschub zu erledigen.
Karlsruhe, den 29. August 1910.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner.
Kurth.
Bekanntmachung.
(Vom 16. September 1910.)
Die Bekämpfung der Geflügelcholera betreffend.
Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wird das zur Zeit bestehende Verbot des Handels
mit Geflügel im Umherziehen (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910 Nr. XI) bis zum
1. April 1911 verlängert.
Karlsruhe, den 16. September 1910.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor.
Weingärtuer.
Dr. von Bayer.
Bekanntmachung.
(Vom 22. September 1910.)
Die Ein= und Durchfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend.
Mit Rücksicht auf den günstigen Stand der Maul= und Klauenseuche in der Schweiz
werden die Kantone: Aargau, Basel, Bern, Freiburg, Neuenburg, Schaff-
hausen und Solothurn von dem mit Bekanntmachung vom 26. Januar d. J. (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 64) erlassenen Verbot der Ein= und Durchfuhr von Rindern und
Ziegen aus der Schweiz mit sofortiger Wirkung ausgenommen.
Die Ein= und Durchfuhr dieser Tiergattungen aus den genannten schweizerischen Kantonen
ist sonach unter den in der Bekanntmachung vom 30. September 1908 (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 531) bezeichneten Bedingungen wieder gestattet.
Karlsruhe, den 22. September 1910.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Walli.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.