Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

89. 
Der Fähler hat auf die Vollständigkeit und RZichtig- 
keit der Ausfüllung der Haushaltungslisten zu achten und 
Ergänzung und Berichtigung der bemerkten Mängel zu 
veranlassen. 
Uber die Austeilung und Einsammluns der haus- 
hollungslisten hat er ein VDerzeichnis, die Kontrolliste, 
nach anliegendem WMuster (Drucksache B) zu führen, welches 
er nach beendigtem Sählungsgeschäft nebst den Haushal- 
tungslisten der Gemeindebehörde (Gählungskommission) 
überFibt. 
8 10. 
Die Gemeindebehörde (Gählungskommission) hat die 
Jesamten ihr zukommenden Gählungspapiere auf Vollstän= 
digkeit und Genauixykeit zu prüfen, die erforderlichen Er- 
LZänzungen und Berichtigungen zu veranlassen, und alsdann 
nach anliegendem Aiuster (Drucksache D) die Bevölke- 
rungstabelle für die Gemeinde bezw. die einzelnen 
Orte und Wohnplätze aufzustellen. 
. 
Im übrigen hat die VDorbereitung und Dornahme der 
Erhebuns, sowie die Drüfung der Angaben auf Dollstän- 
digkeit und Richtigkeit seitens der Gähler und Gemeinde- 
behörden (Gählungskommissionen) nach Maßgabe der 
anliegenden Anweisungen (Drucksachen Cund 1) zu geschehen. 
8 12. 
Die Stadt- und Gemeinderäte haben das Sählungs- 
material (die Gemeindetabelle, die Kontrollisten und Haus- 
haltunsslisten) sobald als tunlich, und zwar Gemeinden 
Narlsruhe, den 20. August 10s0. 
mit weniger als l0O000 ESinwohnern spätestens 
bis zum 15. Dezember, die übrigen Gemeinden #". 
zum Jahresschluß, dem Großh. statistischen Landesamt 
unmittelbar vorzulegen. 
Die erfolgte Absendung ist dem Bezirksamt anzuzeigen. 
8 13. 
Die Großh. Bezirksämter haben darüber zu wachen, 
daß in den Gemeinken die Ausführung der Erhebuns 
rechtzeitig vorbereitet wird. Bis längstens 25. Uovem- 
ber d. J. haben sie dem Großhh. Statistischen Landesamt 
anzuzeigen, ob die nötigen Dorbereitungen in allen Ge- 
meiuden ihres Bezirks Jetroffen wurden und ob sämtl#he 
Gemeinden in den Besitz der notwendigen Fählpapiere 
(Drucksachen A—E) gelangt sind. 
Die übrigen Großh. Behörden werden erforderlichen 
Falls die Ausführung der Erhebung und die Bearbeitunz 
des Sählungsmaterials tunlichst unterstützen. 
8 # % 
Die allgemeine Leitung der Sählung ist dem Großh. 
Statistischen Landesamt übertragen, welches die Verteilun3 
der Sählpapiere rechtzeitig vornehmen wird. 
Die Großh. Bezirksämter und die Gemeindebehörden 
sind verpflichtet, die auf die HGählung bezüglichen Aufträge 
und Derfügungen der genannten Behörde sorsfältig und 
mit möglichster Beschleunigung zu erledigen. 
Insbesondere ist es Oflicht der Gemeindebehörden, 
die bei der Bearbeitung des Gählungsmaterials durch das 
Großh. Statistische Landesamt erhobenen Beanstandungen, 
sowie etwa nötige Macherhebungen auf das sorsfältisste 
und ohne Aufschub zu erledigen. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner.
	        
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