Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

538 XXXVII. 
oder ein Gewerbe auf eigene Rechnung betreiben oder an direkten ordentlichen jähr- 
lichen Staatssteuern mindestens 17 Mark bezahlen.“ 
3. § 9a Absatz 1 der Gemeindeordnung erhält folgende Fassung: 
„Wahlberechtigte Einwohner sind die im Vollbesitze der Geschäftsfähigkeit und 
der bürgerlichen Ehreurechte befindlichen männlichen, nicht im aktiven Militärdienst 
stehenden Angehörigen des Deutschen Reichs, welche mindestens 25 Jahre alt sind und 
seit 2 Jahren, vom Tage des Ablaufes der Einspruchsfrist gegen die Wählerliste 
zurückgerechnet, 
a. Einwohner der Gemeinde sind, 
D. eine selbständige Lebensstellung haben, 
Cc. in der Gemeinde Gemeindeumlagen zu zahlen haben oder in derselben zahlen 
müßten, wenn die Gemeinde Umlagen erheben würde, und 
die ihnen obliegenden Abgaben an die Gemeinde entrichtet haben."“ 
(I. 
4. § 9 Absatz 2 der Gemeindeordnung erhält folgende Fassung: 
„Als selbständig im Sinne dieses Gesetzes werden diejenigen Personen betrachtet, 
welche einen eigenen Hausstand haben oder solchen gehabt haben und verwitwet sind 
oder ein Gewerbe auf eigene Rechnung betreiben oder an direkten ordentlichen jähr- 
lichen Staatssteuern mindestens 17 Mark bezahlen." 
5. In § 7b der Städteordnung und in § DF#n Absatz 3 der Gemeindeordnung ist an 
Stelle der Worte „a bis e“ zu setzen: „ bis d“. 
§ 2. 
1. § 7d Ziffer 1 der Städteordnung und §9b Absatz 1 Ziffer 1 der Gemeindcordnung 
hat zu lauten: 
„während der Dauer der Entmündigung oder einer wegen geistiger Gebrechen 
bestellten Pflegschaft“. 
2. 8 9b Absatz 1 Ziffer 3 der Gemeindeordnung wird gestrichen, Ziffer 4 daselbst wird 
Ziffer 3, Ziffer 5 daselbst wird Ziffer 4. 
3. 8 7d Ziffer 3 der Städteordnung und § 90 Absatz 1 Ziffer 4, jetzt Ziffer 3, der 
Gemeindeordnung hat zu lauten: 
„während der Dauer des Konkursverfahrens". 
4. In § 7d der Städteordnung und in § 90 Absatz 1 der Gemeindeordnung wird 
folgende Ziffer 5 beigefügt: 
„5. während des Bezugs einer Armennnterstützung aus öffentlichen Mitteln und 
während eines Jahres nach ihrem Aufhören, falls sie nicht vor Ablauf der Ein- 
spruchsfrist gegen die Wählerliste zurückerstattet ist.“
	        
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