Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

540 XXXVII. 
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zulässig ist, zu einer Freiheitsstrafe ver- 
urteilt worden ist.“ 
3. In § 13 der Städteordnung ist an Stelle von „Rechtsfähigkeit“: „Geschäftsfähigkeit“ 
und an Stelle von „26. Lebensjahr“: „25. Lebensjahr“ zu setzen. 
82. 
Hinter dem § 18e der Gemeindeordnung wird als § 18 folgende Bestimmung ein- 
geschaltet: 
„§ 184d. 
Die Bürgermeister in Gemeinden von mehr als 1000 Einwohnern und in Amts- 
städten von mehr als 3.000 Einwohnern haben, sofern nicht für sie vorteilhaftere 
Bestimmungen durch besondere Vereinbarung getroffen sind, bei nicht durch eigencs 
Verschulden herbeigeführter Dienstunfähigkeit, oder wenn sie nach abgelaufener Wahl- 
periode nicht wieder gewählt werden, obwohl sie zur Weiterführung des Amtes in der 
Lage wären und eine Wiederwahl nicht abgelehnt haben: 
1. nach neunjähriger Dienstzeit den vollen Gehalt auf die Dauer eines weiteren Jahres 
als Wartegeld, 
2. nach im ganzen achtzehnjähriger Dienstzeit fünfunddreißig und nach im ganzen 
siebenundzwanzigjähriger Dienstzeit fünfundvierzig vom Hundert des Gehalts als 
Ruhegehalt zu beziehen. 
Erlangt der zum Bezug eines Wartegelds oder Ruhegehalts auf Grund einer 
Dienstzeit von weniger als 27 Jahren Berechtigte eine andere Stellung im Staats- 
oder Gemeindedienst oder im Dienst anderer Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten 
des öffentlichen Rechts, so wird sein Einkommen oder sein Ruhegehalt aus dieser 
Stellung auf den von der Gemeinde zu bezahlenden Bezug und zwar auf das Warte- 
geld ganz, auf den Ruhegehalt bis zur Hälfte desselben in Anrechnung gebracht. 
Die Verpflichtung der Gemeinde zur Bezahlung eines Wartegelds oder Ruhe- 
gehalts erlischt, wenn dem Bezugsberechtigten gemäß § 10 des Fürsorgegesetzes ein 
Anspruch gegenüber der Fürsorgekasse zusteht. 
Gehört ein Bürgermeister, welcher nicht wiedergewählt wurde, der Fürsorge- 
kasse als Mitglied an, so erhält er von der Gemeindekasse nur insolange Ruhegehalt, 
als er die Mitgliedschaft bei der Kasse fortsetzt. Das Wartegeld nach Absatz 1 Ziffer 1 
wird durch diese Bestimmung nicht berührt. 
Nur der feste Gehalt mit Ausschluß von Gebühren oder sonstigen wandelbaren 
Bezügen, soweit er den Betrag von 5000 Mark nicht übersteigt, und lediglich die in 
die Zeit nach Einführung dieses Gesetzes fallenden Dienstjahre werden der Berechuung 
des Ruhegehalts zu Grunde gelegt.
	        
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