Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

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Durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung kann festgesetzt werden, daß die 
bisher in der Eigenschaft als Bürgermeister ununterbrochen zurückgelegten Dienstjahre 
oder eine Anzahl derselben bei der Festsetzung des Ruhegehalts in Anrechnung zu 
kommen haben. Auf gleiche Weise kann beschlossen werden, daß von der Bestimmung 
dieses Paragraphen für den 2. Bürgermeister Umgang zu nehmen sei.“ 
83. 
19 der Gemeindeordnung wird in Absatz 3 wie folgt geändert: 
„Der Bürgermeister bedarf zu einer länger als drei Tage dauernden Abwesenheit 
des Urlaubs des Gemeinderats. Die Erteilung eines Urlaubs von mehr als einer 
Woche ist der Staatsbehörde anzuzeigen. Bleibt der Bürgermeister über die ihm vom 
Gemeinderat bewilligte Urlaubszeit aus und kehrt er zu dem weiter ihm zur Rückkehr 
anberaumten Zeitpunkt nicht zurück, so hat der Gemeinderat nach Vernehmung des 
Bürgerausschusses den Antrag zu stellen, daß der Dienst als erledigt erklärt und eine 
neue Wahl angeordnet werde.“ 
84. 
§ 19a der Gemeindeordnung wird in Absatz 2 und 6 wie folgt geändert: 
„Sämtliche Mitglieder dieser Kommissionen werden vom Gemeinderat ernannt. 
Jeder Kommission muß ein Mitglied des Gemeinderats als Vorsitzender angehören; 
im übrigen kann sie aus Mitgliedern des Gemeinderats, des Bürgerausschusses und 
aus anderen wahlberechtigten Bürgern und Einwohnern zusammengesetzt werden. Den 
Kommissionen für das Armenwesen, für Unterrichts= und Erziehungsangelegenheiten, 
für das öffentliche Gesundheitswesen und für sonstige Aufgaben, bei denen nach der 
Art des Gegenstandes die Mitwirkung von Frauen wünschenswert ist, müssen Frauen 
als Mitglieder angehören; es kann bestimmt werden, daß diesen Kommissionen bis zu 
einem Viertel der Mitglieder Frauen mit Sitz und Stimme angehören sollen. Die 
einer solchen Kommission angehörigen Frauen müssen im übrigen den in § 12 Absatz 1 
verlangten Erfordernissen entsprechen mit der Maßgabe, daß bei verheirateten Frauen 
die Abgabenzahlung seitens des Ehemanns als Erfüllung des Erfordernisses gilt. 
In Bezug auf die Beaufsichtigung der Volksschulen gelten die besonderen Be- 
stimmungen des Schulgesetzes." 
8 19 Ziffer 1 der Städteordnung erhält folgende Fassung: 
„1. die örtliche Aussicht über die städtischen Lehranstalten nach Maßgabe ihrer 
Statuten;" 
3. § 19 a der Städteordnung wird in Absatz 2 wie folgt geändert: 
„Jeder Kommission muß ein Mitglied des Stadtrats als Vorsitzender angehören; 
im übrigen kann sie aus Mitgliedern des Stadtrats, Stadtverordneten und aus
	        
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