554 XXXVII.
Artikel X.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen sind, ein jedes für seinen Geschäftskreis,
mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben zu Karlsruhe, den 26. September 1910.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Scheffelmeier.
von Bodman.
Gesetz.
(Vom 26. September 1910.)
Die Anderung der Gemeinde-Einkommenbesteuerung betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
Artikel I.
Die Gemeinde= und Städteordnung erfährt folgende Anderungen:
1. Iu § 82 Absatz 1 ist statt der Worte „8§ 84, 85, 87 bis 92 besonders gebildeten
Einkommensteueranschläge“ zu setzen: „§8 84, 87 bis 92 beizuziehenden Einkommen“; ferner
ist hinter dem Worte „aufgenommenen“ einzuschalten: „sowie auf die nach § 82 n beizuziehenden“.
Als Absatz 2 ist einzuschalten:
„Die Umlagen vom Liegenschafts-, Betriebs= und Kapitalvermögen werden nach
den für je 100 4% Steuerwert zu bestimmenden Sätzen, die Umlagen vom Einkommen
nach Hundertteilen der Einkommensteuersätze erhoben, wie sie sich für das zu besteuernde
Einkommen nach Artikel 21 Absatz 1, 21 a des Einkommensteuergesetzes und nach
§ 84 ergeben.“
Die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 werden die Absätze 3, 4 und 5.
2. In § 83 Absatz 1 ist statt der Worte „bei den Einkommensteueranschlägen“ zu setzen:
„beim Einkommen“.
In § 83 Absatz 3 ist statt des Wortes „Steueranschläge“ zu setzen: „Einkommen“, und
statt der Worte „herabgesunken ist“ zu setzen: „herabgesunken oder weil er gemäß Artikel 21a
des Einkommensteuergesetzes in keine Steuerstufe mehr einzureihen ist"“.