Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXXVII. 555 
3. § 84 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 
„Als Einkommensteuersatz für diese Einkommen, nach welchem gemäß 8 82 
Absatz 2 die Umlage sich berechnet, gilt der Betrag von 3 46.“" 
4. § 85 wird gestrichen. 
— 
5. IJu § 86 Absatz 1 Ziffer 2 sind die Worte „Steueranschläge aus dem“ zu streichen. 
An die Stelle der Ziffer 9 treten folgende Vorschriften: 
„9. die Einkommensbezüge der im zweiten Halbsatz von Artikel 5 Al Ziffer 1 
des Einkommensteuergesetzes genannten Personen, soweit es sich nicht um Einkommen 
aus im Großherzogtum gelegenem Grund= und Gebäudebesitz und aus daselbst betriebenen 
Gewerben handelt, 
10. die aus einer badischen Staatskasse fließenden Gehalts-, Ruhegehalts-, Ver- 
sorgungsgehalts= und Wartegeldbezüge der unter Artikel 5 B 1 des Einkommensteuer- 
gesetzes fallenden Personen.“ 
Als Absatz 3 ist ferner anzufügen: 
„Zur Vermeidung von Doppelbesteuerung bei Heranziehung zu direkten Gemeinde- 
steuern im Großherzogtum und in einem anderen Bundesstaat sind die Ministerien 
des Innern und der Finanzen nach Anhörung der beteiligten Gemeinden ermächtigt, 
Vereinbarungen zu treffen und Anordnungen zu erlassen, durch welche die Steuerpflicht 
auch abweichend von den im Großherzogtum geltenden Vorschriften geregelt wird.“ 
6. Im 8§ 87 ist in Absatz 2 statt „Einkommensteueranschlag“ zu setzen: „Einkommen“, 
in Absatz 3 statt der Worte „Dieser Gesamteinkommensteueranschlag“" zu setzen: „Der 
diesem Gesamteinkommen entsprechende Einkommensteuersatz“, 
und in Absatz 4 statt „Steueranschlags“ zu setzen: „Einkommens“. 
7. In § 88 Absatz 1 ist statt „Artikel 5 B“ zu setzen: „Artikel 5 &“ und statt der 
Worte „ihren Einkommensteueranschlägen“ zu setzen: „ihrem Einkommen“. 
In Absatz 2 ist statt „§ 82 Absatz 2“ zu setzen: „§ 82 Absatz 3“; ferner sind die Worte 
„gewerblichen Vermögens“ zu ersetzen durch „Betriebsvermögens“, und die Worte „der gesamte 
Einkommensteueranschlag der juristischen Person“ durch: „der dem Gesamteinkommen der 
juristischen Person entsprechende Einkommenstenersatz“. 
  
8. In § 89 Absatz 1 ist statt: „Einkommensteueranschläge“ zu setzen: „Einkommen= 
steuersätze". 
In Absatz 2 ist statt „,I§ 82 Absatz 2)“ zu setzen: „(§ 82 Absatz 3)“, und statt der 
Worte „Einkommensteueranschlags des Unternehmers“ zu setzen: „Einkommensteuersatzes des 
Unternehmers oder der Unternehmer". 
9. In § 90 ist statt „Einkommensteueranschlags“ zu setzen: „Einkommensteuersatzes“.
	        
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