Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

Muster 1 a. 
Muster 1h. 
Muster 2. 
Muster 3. 
560 XXXVIII. 
Verordnung. 
(Vom 12. Oktober 1910.) 
Das Hinterlegungsgesetz vom 7. Mai 1910 betreffend. 
Zum Vollzug des Hinterlegungsgesetzes vom 7. Mai 1910 (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 199) wird verordnet: 
81. 
Die Errichtung von Hinterlegungs-Annahmestellen wird im Staatsanzeiger öffentlich 
bekannt gemacht. 
82. 
Die Hinterlegungssachen sind von allen damit befaßten Behörden als eilige zu behandeln. 
83. 
Zu den Hinterlegungsanträgen (§ 15 Absatz 1 des Hinterlegungsgesetzes) sollen Vordrucke 
nach Muster 13, zu den Anträgen auf Herausgabe einer hinterlegten Sache (§ 29 des Hinter- 
legungsgesetzes) Vordrucke nach Muster 1b verwendet werden. 
Die bei einer Hinterlegung zu verwendenden Vordrucke werden von den Hinterlegungs- 
und Hinterlegungsannahmestellen, von den Gerichtsschreibereien der Gerichte und von den 
Notariaten tenentgeltlich abgegeben. Vordruckhefte mit 50 Vordrucken sind zum Preis von 
75 J bei den Hinterlegungs= oder Hinterlegungs hmestellen erhältlich. 
84. 
Die Hinterlegungen können während der festgesetzten Kassenstunden, in besonders dring- 
lichen Fällen soweit tunlich auch außerhalb der Kassenstunden bewirkt werden. 
85. 
Zu den Hinterlegungsscheinen haben die Hinterlegungs- und Hinterlegungs 
mit einem Hochdruckstempel versehene Vordrucke nach beifolgendem Muster zu benützen. Der 
Hinterlegungsschein ist dem Hinterleger gegen Empfangsbescheinigung bei der Hinterlegungs- 
oder Hinterleg hmestelle zu behändigen oder zuzustellen. 
86. 
Die bei Hinterlegung nicht kassenmäßigen Geldes nach beifolgendem Muster auszustellende 
vorläufige Empfangsbescheinigung bedarf wie der Ointerlegungsschen der Unterschrift zweier 
Beamten der Hinterlegungs= oder Hinterlegungs 
In dem Hinterlegungsschein ist anzugeben, welcher assennähige Betrag bei der Um- 
wechselung des zur Hinterlegung übergebenen nicht kassenmäßigen Geldes erlöst worden ist. 
§ 7. 
Wird einer badischen Behörde ein den Vorschriften des Gesetzes oder dieser Verordnung 
nicht entsprechender Hinterlegungsschein vorgelegt, so hat sie von dem Mangel unverzüglich der 
Aufsichtsbehörde der Hinterlegungsstelle Kenntnis zu geben. Dasselbe hat zu geschehen bei 
mangelhaften vorläufigen Empfangsbescheinigungen. 
  
  
J. V— 
 
	        
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