XXXVIII. 569
Anderungen der Deutschen Weßrordnung.)
Die Deutsche Wehrordnung wird geändert wie folgt:
82.
In Ziffer 3 a ist hinzuzufügen:
„für die Hohenzollernschen Lande der Königlich Preußische Regierungspräsident in
Sigmaringen,“.
Die Ziffern 3f, g., 1 erhalten folgende Fassung:
„f. für Mecklenburg-Strelitz das Großherzoglich Mecklenburgische Staatsministerium,
Abteilung des Innern, zu Neustrelitz,
g. für Oldenburg das Großherzoglich Oldenburgische Ministerium der Justiz zu
Oldenburg,
1. für Sachsen-Coburg und Gotha das Herzoglich Sächsische Staatsministerium, Ab-
teilung A zu Coburg,“.
Ziffer 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Je eine gleiche Kommission besteht in Tsingtau im Schutzgebiete Kiautschoun für
die in Ostasien, und in Windhuk im Schutzgebiete Südwestafrika für die in West-
und Südafrika wohnhaften Deutschen.“
In Ziffer 8 Absatz 3 ist hinter „Kiantschou“ ein Komma und sodann folgender Zusatz
einzufügen: „diejenige in Windhuk unter Aufsicht des Gouverneurs des Schutzgebiets Süd-
westafrika.“
* 15.
In Ziffer 4 Absatz 1 ist hinter „besitzen“ einzufügen: „oder die Vorprüfung zum Schiffs-
ingenieur bestanden haben“.
In Ziffer 6 Absatz 1 ist hinter „Navigations-“ ein Komma und sodann einzufügen:
„Seemaschinisten-“,, ferner in Absatz 2 statt „Navigationsschulen“ zu setzen: „Navigations-
oder Seemaschinistenschulen“ und hinter „Seesteuerleute“ einzufügen: „oder Seemaschinisten“.
8 23.
Die Ziffern 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„2. Zur seemännischen Bevölkerung des Reichs gehören:
a. Seeleute von Beruf, d. h. Leute, die mindestens ein Jahr auf See-, Küsten= oder
Haffahrzeugen gefahren sind und zwar als:
1. Matrosen, Leichtmatrosen, Jungen, Köche, Kellner (Stewards), Pantryleute,
Aufwäscher, Schlachter, Barbiere, Friseure, Musiker und dergleichen;
*) Zentralblatt für 1901, Beilage zu Nr. 32, für 1904 Seite 85, für 1905 Seite 119, für 1906 Seite 1297.