Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXXVIII. 569 
Anderungen der Deutschen Weßrordnung.) 
Die Deutsche Wehrordnung wird geändert wie folgt: 
82. 
In Ziffer 3 a ist hinzuzufügen: 
„für die Hohenzollernschen Lande der Königlich Preußische Regierungspräsident in 
Sigmaringen,“. 
Die Ziffern 3f, g., 1 erhalten folgende Fassung: 
„f. für Mecklenburg-Strelitz das Großherzoglich Mecklenburgische Staatsministerium, 
Abteilung des Innern, zu Neustrelitz, 
g. für Oldenburg das Großherzoglich Oldenburgische Ministerium der Justiz zu 
Oldenburg, 
1. für Sachsen-Coburg und Gotha das Herzoglich Sächsische Staatsministerium, Ab- 
teilung A zu Coburg,“. 
Ziffer 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 
„Je eine gleiche Kommission besteht in Tsingtau im Schutzgebiete Kiautschoun für 
die in Ostasien, und in Windhuk im Schutzgebiete Südwestafrika für die in West- 
und Südafrika wohnhaften Deutschen.“ 
In Ziffer 8 Absatz 3 ist hinter „Kiantschou“ ein Komma und sodann folgender Zusatz 
einzufügen: „diejenige in Windhuk unter Aufsicht des Gouverneurs des Schutzgebiets Süd- 
westafrika.“ 
* 15. 
In Ziffer 4 Absatz 1 ist hinter „besitzen“ einzufügen: „oder die Vorprüfung zum Schiffs- 
ingenieur bestanden haben“. 
In Ziffer 6 Absatz 1 ist hinter „Navigations-“ ein Komma und sodann einzufügen: 
„Seemaschinisten-“,, ferner in Absatz 2 statt „Navigationsschulen“ zu setzen: „Navigations- 
oder Seemaschinistenschulen“ und hinter „Seesteuerleute“ einzufügen: „oder Seemaschinisten“. 
8 23. 
Die Ziffern 2 und 3 erhalten folgende Fassung: 
„2. Zur seemännischen Bevölkerung des Reichs gehören: 
a. Seeleute von Beruf, d. h. Leute, die mindestens ein Jahr auf See-, Küsten= oder 
Haffahrzeugen gefahren sind und zwar als: 
1. Matrosen, Leichtmatrosen, Jungen, Köche, Kellner (Stewards), Pantryleute, 
Aufwäscher, Schlachter, Barbiere, Friseure, Musiker und dergleichen; 
*) Zentralblatt für 1901, Beilage zu Nr. 32, für 1904 Seite 85, für 1905 Seite 119, für 1906 Seite 1297.
	        
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