fullscreen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

104 Erstes Buch. Allgemeiner Teil. 
Auslegungsregeln für einzelne Fälle, 88 455, 495, 2075. Rücktrittsrecht 
als auflösende Bedingung, E. R. 54 1. Bezüglich des Inhalts finden 
die für den Inhalt von Rechtsgeschäften überhaupt geltenden Bestim- 
mungen Anwendung. Verbotene, unsittliche und widerspruchsvolle B. 
machen daher die von ihnen abhängig gemachte Bestimmung von vorn- 
herein unwirksam (88 134, 138 u. A.). Auch eine unmögliche Bedingung 
hat zur Folge, daß die von ihr abhängig gemachte Wirkung nicht ein- 
treten kann. Über den Einfluß auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts 
besteht keine allgemeine Regel, § 134 A. 6. über bedingt versprochene 
unmögliche Leistungen § 308. Die Hinzufügung einer B., von der schon 
nach dem Gesetz der Eintritt der Wirkung abhängig ist (condicio juris), 
ist überflüssig. Auf solche finden 88 158 ff. nicht ohne weiteres An- 
wendung. 2. Gr. 56 1. Vgl. aber 2. R. 65 250, JW. 12 295. Abhängigkeit 
der Aussteuerpflicht von der Heirat, Z. R. 58¼11. — Hat sich der Eintritt 
der B. bei Vornahme des Rechtsgeschäfts bereits entschieden (condicio in 
praeteritum relata), so tritt der der B. eigentümliche objektive Schwebe- 
zustand (§ 160 A. 1) nicht ein. Es liegt von vornherein Unwirksamkeit 
oder unbedingte Wirksamkeit vor. 
Zufügung einer Bedingung macht in den Fällen 88 388, 925, 
1317, 1598, 1724, 1742, 1768, 1947, 2180, 2202, die Erklärung un- 
wirksam. Wegen bedingter Kündigung § 643. 
3. Dazu gehört bei letztwilligen Verfügungen in der Regel auch 
das Erleben des Eintritts seitens des Bedachten (88§ 2074, 2108). Für 
Vermächtnisse §8 2162, 2163. 
4. Also keine rückwirkende Kraft, falls nicht in dem Rechtsgeschäft 
ein anderes bestimmt ist (§ 159). — E. R. 59971, 68276. — Fällt die 
Bedingung aus, so verliert das Geschäft jede Wirkung. Vorzeitige Er- 
füllung hat darauf nicht ohne weiteres einen Einfluß, &#. JW. 08 770. 
— Vgl. aber § 160, A. 1. 
5. Bei bedingter Eigentumsübertragung fällt das Eigentum zurück, 
und es entsteht nicht bloß eine persönliche Forderung auf Rückübertragung, 
E. R. 5431, JW. 08270. — ZVG. § 90. — Grundbuchberichtigung 
GB. 824. 
Rückziehung §. 159. 
Sollen nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts! die an den 
Eintritt der Bedingung geknüpften Folgen auf einen früheren 
Zeitpunkt zurückbezogen werden, so sind im Falle des Eintritts 
der Bedingung die Betheiligten verpflichtet?, einander zu ge- 
währen, was sie haben würden, wenn die Folgen in dem früheren 
Zeitpunkt eingetreten wären. 
1 180, 1I a 129, IIb 155, 111 155. M. 1, 254. Prot. I, 180. 
1. nach Auslegung (88 133, 157). 
2. Rückwirkung hat nur persönliche, nicht dingliche (auch gegen 
Dritte geltend zu machende) Bedeutung.
	        
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