104 Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
Auslegungsregeln für einzelne Fälle, 88 455, 495, 2075. Rücktrittsrecht
als auflösende Bedingung, E. R. 54 1. Bezüglich des Inhalts finden
die für den Inhalt von Rechtsgeschäften überhaupt geltenden Bestim-
mungen Anwendung. Verbotene, unsittliche und widerspruchsvolle B.
machen daher die von ihnen abhängig gemachte Bestimmung von vorn-
herein unwirksam (88 134, 138 u. A.). Auch eine unmögliche Bedingung
hat zur Folge, daß die von ihr abhängig gemachte Wirkung nicht ein-
treten kann. Über den Einfluß auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts
besteht keine allgemeine Regel, § 134 A. 6. über bedingt versprochene
unmögliche Leistungen § 308. Die Hinzufügung einer B., von der schon
nach dem Gesetz der Eintritt der Wirkung abhängig ist (condicio juris),
ist überflüssig. Auf solche finden 88 158 ff. nicht ohne weiteres An-
wendung. 2. Gr. 56 1. Vgl. aber 2. R. 65 250, JW. 12 295. Abhängigkeit
der Aussteuerpflicht von der Heirat, Z. R. 58¼11. — Hat sich der Eintritt
der B. bei Vornahme des Rechtsgeschäfts bereits entschieden (condicio in
praeteritum relata), so tritt der der B. eigentümliche objektive Schwebe-
zustand (§ 160 A. 1) nicht ein. Es liegt von vornherein Unwirksamkeit
oder unbedingte Wirksamkeit vor.
Zufügung einer Bedingung macht in den Fällen 88 388, 925,
1317, 1598, 1724, 1742, 1768, 1947, 2180, 2202, die Erklärung un-
wirksam. Wegen bedingter Kündigung § 643.
3. Dazu gehört bei letztwilligen Verfügungen in der Regel auch
das Erleben des Eintritts seitens des Bedachten (88§ 2074, 2108). Für
Vermächtnisse §8 2162, 2163.
4. Also keine rückwirkende Kraft, falls nicht in dem Rechtsgeschäft
ein anderes bestimmt ist (§ 159). — E. R. 59971, 68276. — Fällt die
Bedingung aus, so verliert das Geschäft jede Wirkung. Vorzeitige Er-
füllung hat darauf nicht ohne weiteres einen Einfluß, . JW. 08 770.
— Vgl. aber § 160, A. 1.
5. Bei bedingter Eigentumsübertragung fällt das Eigentum zurück,
und es entsteht nicht bloß eine persönliche Forderung auf Rückübertragung,
E. R. 5431, JW. 08270. — ZVG. § 90. — Grundbuchberichtigung
GB. 824.
Rückziehung §. 159.
Sollen nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts! die an den
Eintritt der Bedingung geknüpften Folgen auf einen früheren
Zeitpunkt zurückbezogen werden, so sind im Falle des Eintritts
der Bedingung die Betheiligten verpflichtet?, einander zu ge-
währen, was sie haben würden, wenn die Folgen in dem früheren
Zeitpunkt eingetreten wären.
1 180, 1I a 129, IIb 155, 111 155. M. 1, 254. Prot. I, 180.
1. nach Auslegung (88 133, 157).
2. Rückwirkung hat nur persönliche, nicht dingliche (auch gegen
Dritte geltend zu machende) Bedeutung.