Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XL. 599 
86. 
Jede Gemeinde hat das Recht, die auf den Gemeindeverband sich beziehenden Augelegen— 
heiten zu besorgen, und ihr Vermögen selbständig zu verwalten. 
Es wird ihr ferner die Ortspolizei im Umfange des Orts und der Gemarkung über— 
tragen, soweit nicht ausnahmsweise einzelne Zweige derselben einer besonderen vom Staate auf— 
gestellten Polizeistelle zugewiesen werden. 
Die niedere Polizei, im Umfange der in ihren standes- und grundherrlichen Bezirken 
gelegenen Schlösser, Wohnungen samt Zubehörde der Standes- und Grundherren, wird von 
diesen, untergeordnet unter die amtliche Distriktspolizei, ausgeübt. 
87. 
Die Verwaltung der Gemeinde unterliegt dem Aufsichtsrechte des Staates nach Maßgabe 
der Vorschriften des gegenwärtigen oder künftiger Gesetze. 
Titel II. 
NVon den Verwaltungsstellen und deren Wildung. 
88. 
Die Verwaltung in jeder Gemeinde ist dem Gemeinderat anvertraut. Er besteht aus dem 
Bürgermeister und den Gemeinderäten. Jeder Gemeinderat soll einen Ratschreiber haben. 
89. 
Neben dem Gemeinderat besteht in den Gemeinden, welche dauernd mindestens 500 Ein— 
wohner zählen, ein Bürgerausschuß, welcher von den stimmfähigen Gemeindebürgern und wahl- 
berechtigten Einwohnern gewählt wird, in den übrigen Gemeinden die aus den Gemeindebürgern 
und wahlberechtigten Einwohnern sich bildende Gemeindeversammlung. 
Das Ministerium des Innern bestimmt, in welchen Gemeinden hiernach ein Bürgerausschuß 
zu wählen oder der bestehende Bürgerausschuß aufzulösen ist. 
10. 
Wahlberechtigte Einwohner sind die im Vollbesitze der Geschäftsfähigkeit und der bürger- 
lichen Ehrenrechte befindlichen männlichen, nicht im aktiven Militärdienst stehenden Angehörigen 
des Deutschen Reichs, welche mindestens 25 Jahre alt sind und seit 2 Jahren, vom Tage des 
Ablaufes der Einspruchsfrist gegen die Wählerliste zurückgerechnet, 
a. Einwohner der Gemeinde sind, 
b. eine selbständige Lebensstellung haben, 
. in der Gemeinde Gemeindeumlagen zu zahlen haben oder in derselben zahlen müßten, 
wenn die Gemeinde Umlagen erheben würde, und 
d. die ihnen obliegenden Abgaben an die Gemeinde entrichtet haben. 
87.
	        
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