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8 122.
Nutzungsberechtigten, welche mit Berichtigung einer Schuld an die Gemeinde im Rück-
stande sind, kann der Stadtrat die Ausübung des Genusses solange zugunsten der Gemeinde
entziehen, als dies zur Tilgung der Schuld erforderlich ist.
Die gleiche Befugnis steht dem Stadtrat hinsichtlich der Bürgernutzungen solcher Berech-
tigten zu, welche — abgesehen von Fällen vorübergehender Hilfsbedürftigkeit durch die öffent-
liche Armenpflege aus Mitteln der Gemeinde unterstützt werden.
Die Ausübung der Nutzungsberechtigung durch die Gemeinde an Stelle des Berechtigten
kann in diesem Fall solange fortdauern, als die Unterstützung gewährt wird.
Erreicht der jährliche Aufwand der Gemeinde für solche den Ertrag der Nutznießung
nicht, so ist der Rest an den Nutzungsberechtigten auszufolgen.
Den Genußberechtigten steht gegen den Beschluß des Stadtrates nur das Recht der
Beschwerdeführung an die vorgesetzte Staatsverwaltungsbehörde zu.
5. Abschnitt.
Von der Erwerbung, Beräußerung, Verpachtung und Verpfändung des Gemeinde--
vermögens und von Kulturveränderung.
123.
Die Erwerbung von Liegenschaften, Gebäuden und Berechtigungen genehmigt der Stadtrat,
wenn der Wert dafür aus den ordentlichen Einkünften der Gemeinde bestritten werden kann.
Sind außerordentliche Mittel dazu nötig, so wird die Zustimmung der Bürgerausschusses
erfordert.
8 124.
Freiwillige Veräußerung von einzelnen Teilen des Gemeindeguts und von Berechtigungen
kann insofern stattfinden, als solche zu entlegen sind, oder aus irgend einem Grunde einen
weit minderen Ertrag für die Gemeinde abwerfen, als der Erlös aus solchen gewähren würde.
Gebäude können veräußert werden, wenn sie für die Gemeinde nicht mehr nötig sind.
Zu allen Veräußerungen von Liegenschaften und Gebäuden, die in Gemeinden über
4000 Einwohner den Anschlag von 2000 Mark, in den übrigen Gemeinden den Anschlag von
600 Mark übersteigen, wird ein Gemeindebeschluß erfordert.
125.
Vertauschung, Verpachtung und Veränderung des Gemeindeguts in der Kultur genehmigt
der Stadtrat; zu Waldausstockungen und außerordentlichen Holzhieben ist die Zustimmung
des Bürgerausschusses notwendig, nachdem vorerst das Gutachten der Forstbehörde eingeholt
worden ist.