Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

688 XI., 
Werden aber dazu außerordentliche Mittel erfordert, so ist vor aller Vornahme eines neuen 
Baues und allen Hauptausbesserungen im Sinne des Satzes 605 und 606 des Landrechte 
die Zustimmung des Bürgerausschusses einzuholen. Die kleineren Ausbesserungen sind aus den 
paratesten ordentlichen, und in deren gänzlicher Ermangelung aus den paratesten außer 
ordentlichen Mitteln zu bestreiten. 
7. Abschnitt. 
Von den Verträgen, Vergleichen, Forderungen und gerichtlichen Verhandlungen. 
131. 
Verträge, die eine Lieferung von beweglichem Gut oder eine Leistung zur Folge haben, 
und alle zum laufenden Dienste erforderlichen Anschaffungen und Kostenaufwendungen genehmigt 
der Stadtrat; Vergleiche genehmigt er dann, wenn der dafür zu entrichtende Betrag oder 
die Summe, welche durch den Vergleich zum Opfer gebracht werden soll, aus den im Voranschlag 
aufgenommenen Einkünften der Gemeinde bestritten werden kann. 
Zu anderen Vergleichen, sowie überall, wo der Vergleich ein dingliches Recht an Liegen- 
schaften zum Gegenstand hat, ist die Zustimmung des Bürgerausschusses erforderlich. 
Offentliche, um Lohn zu verrichtende Arbeiten und Lieferungen, die nicht der laufende 
Dienst erfordert, sind in der Regel im Wege der Versteigerung nach Einholung eines Über- 
schlags durch den Stadtrat zu vergeben, wenn er nicht aus besonderen Gründen die Ver- 
steigerung für unzweckmäßig erachtet. 
8 132. 
Erfüllt eine Gemeinde ihre persönlichen Verbindlichkeiten nicht, so kann sich der Forderungs- 
berechtigte vor Anstellung der Klage an die derselben vorgesetzte Staatsverwaltungsstelle 
beschwerend wenden, insofern er nicht vorzieht, den Rechtsweg sogleich zu betreten. Letztere 
hat in dieser Eigenschaft den Stadtrat darüber binnen vierzehn Tagen zu vernehmen, und 
wenn solcher die Richtigkeit der Forderungen anerkennt, binnen vier Wochen, vom Tage des dem 
Gläubiger zu eröffnenden Anerkenntnisses an gerechnet, für die Befriedigung desselben aus den 
ordentlichen oder außerordentlichen Mitteln der Gemeinde zu sorgen. Erfolgt die Befriedigung 
des Gläubigers nicht, so steht es ihm frei, bei den höheren Verwaltungsstellen darüber 
Beschwerde zu erheben. 
*) Satz 605 und 606 des Landrechts lauteten: 
Satz 605. Der Nutznießer muß die Sache in baulichem Stand unterhalten. 
Hauptausbesserungen bleiben dem Eigentümer zur Last, wenn sie nicht daher rühren, daß während der Nutznießung die 
zum Unterhalt erforderlichen Ausbesserungen unlerlassen wurden, in welchem Fall sie dem Nutznießer oder seinen Erben obliegen. 
Satz 606. Hauplausbesserungen sind: Herstellung der Hauptmanern und Gewölbe, Einziehung neuer Balken und 
neue Belegungen der Dächer, Wände, Zimmerdecken und Fußböden, ingleichen neue Herstellung der Dämme, Grundmanern 
und Ringmanern 
Alle übrigen Ausbesserungen sind solche, welche zur Unterhaltung zu rechnen sind.
	        
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