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Werden aber dazu außerordentliche Mittel erfordert, so ist vor aller Vornahme eines neuen
Baues und allen Hauptausbesserungen im Sinne des Satzes 605 und 606 des Landrechte
die Zustimmung des Bürgerausschusses einzuholen. Die kleineren Ausbesserungen sind aus den
paratesten ordentlichen, und in deren gänzlicher Ermangelung aus den paratesten außer
ordentlichen Mitteln zu bestreiten.
7. Abschnitt.
Von den Verträgen, Vergleichen, Forderungen und gerichtlichen Verhandlungen.
131.
Verträge, die eine Lieferung von beweglichem Gut oder eine Leistung zur Folge haben,
und alle zum laufenden Dienste erforderlichen Anschaffungen und Kostenaufwendungen genehmigt
der Stadtrat; Vergleiche genehmigt er dann, wenn der dafür zu entrichtende Betrag oder
die Summe, welche durch den Vergleich zum Opfer gebracht werden soll, aus den im Voranschlag
aufgenommenen Einkünften der Gemeinde bestritten werden kann.
Zu anderen Vergleichen, sowie überall, wo der Vergleich ein dingliches Recht an Liegen-
schaften zum Gegenstand hat, ist die Zustimmung des Bürgerausschusses erforderlich.
Offentliche, um Lohn zu verrichtende Arbeiten und Lieferungen, die nicht der laufende
Dienst erfordert, sind in der Regel im Wege der Versteigerung nach Einholung eines Über-
schlags durch den Stadtrat zu vergeben, wenn er nicht aus besonderen Gründen die Ver-
steigerung für unzweckmäßig erachtet.
8 132.
Erfüllt eine Gemeinde ihre persönlichen Verbindlichkeiten nicht, so kann sich der Forderungs-
berechtigte vor Anstellung der Klage an die derselben vorgesetzte Staatsverwaltungsstelle
beschwerend wenden, insofern er nicht vorzieht, den Rechtsweg sogleich zu betreten. Letztere
hat in dieser Eigenschaft den Stadtrat darüber binnen vierzehn Tagen zu vernehmen, und
wenn solcher die Richtigkeit der Forderungen anerkennt, binnen vier Wochen, vom Tage des dem
Gläubiger zu eröffnenden Anerkenntnisses an gerechnet, für die Befriedigung desselben aus den
ordentlichen oder außerordentlichen Mitteln der Gemeinde zu sorgen. Erfolgt die Befriedigung
des Gläubigers nicht, so steht es ihm frei, bei den höheren Verwaltungsstellen darüber
Beschwerde zu erheben.
*) Satz 605 und 606 des Landrechts lauteten:
Satz 605. Der Nutznießer muß die Sache in baulichem Stand unterhalten.
Hauptausbesserungen bleiben dem Eigentümer zur Last, wenn sie nicht daher rühren, daß während der Nutznießung die
zum Unterhalt erforderlichen Ausbesserungen unlerlassen wurden, in welchem Fall sie dem Nutznießer oder seinen Erben obliegen.
Satz 606. Hauplausbesserungen sind: Herstellung der Hauptmanern und Gewölbe, Einziehung neuer Balken und
neue Belegungen der Dächer, Wände, Zimmerdecken und Fußböden, ingleichen neue Herstellung der Dämme, Grundmanern
und Ringmanern
Alle übrigen Ausbesserungen sind solche, welche zur Unterhaltung zu rechnen sind.