Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

690 XI. 
– 137. 
Der Stadtrat beziehungsweise die nach dem Ortsstatut mit Dekreturbefugnis ausgestatteten 
stadträtlichen Kommissionen (§8 27 und 28 der Städteordnung) dekretieren alle Einnahmen 
und Ausgaben auf die Stadtkasse. 
Die Tagesgebühren und Auslagen des Oberbürgermeisters, der Bürgermeister, der Mit- 
glieder des Stadtrats und des Ratschreibers werden durch den geschäftsleitenden Vorstand der 
Stadtverordneten dekretiert. 
Jede Bezahlung einer Rechnung ohne vorherige Dekretur der nach Absatz 1 zuständigen 
Kollegien oder, soweit solche die vorerwähnten Gebühren und Auslagen betrifft, ohne Dekretur 
des geschäftsleitenden Vorstandes der Stadtverordneten geschieht auf Gefahr des Stadtrechners. 
138. 
Keine Staatsbehörde kann unmittelbar auf die Stadtkasse dekretieren, wohl aber Ver- 
fügungen wegen Auslagen, wozu Gesetze oder Verordnungen die Staatsbehörde ermächtigen, 
zur Dekretur erlassen, mit Ausnahme des im vorigen Paragraphen gedachten Falles. 
. 139. 
In jeder Gemeinde muß jährlich auf den Antrag des Oberbürgermeisters ein Voranschlag 
der Gemeindebedürfnisse von dem Stadtrat, unter Zuzug des Stadtrechners, aufgestellt werden. 
Er muß enthalten: 
1. die Gemeindeeinnahmen, 
2. die Gemeindeausgaben, 
3. die Deckungsmittel der letzteren. 
Auf Verlangen muß jedem Beteiligten Einsicht des Voranschlags bewilligt und gegen die 
Gebühr Abschrift mitgeteilt werden. 
8 140. 
Die gestellte Rechnung ist von dem Stadtrat zu prüfen und sodann mit dem Prüfungs- 
protokoll vierzehn Tage lang zur Einsicht der Gemeindesteuerpflichtigen öffentlich aufzulegen. 
Geichzeitig mit der Verkündung, daß die Rechnung zur Einsicht aufgelegt sei, soll ein 
gedruckter, die wesentlichen Ergebnisse der Rechnung enthaltender Auszug aus derselben 
— Rechenschaftsbericht — an die Mitglieder des Bürgerausschusses und, soweit dies die 
Gemeindesteuerpflichtigen verlangen, auch an diese verteilt werden. 
Nach Ablauf der Auflagefrist ist die Rechnung in dem Bürgerausschuß zu verkünden und 
sodann mit den etwa vorgebrachten Anträgen oder Bemerkungen zum Zwecke der Abhör der 
hiefür zu bestellenden Kommission oder im Falle des § 159 Absatz 3 der Staatsbehörde 
zu übergeben. 
8 141. 
Die Abhörkommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern, welche der geschäftsleitende 
Vorstand der Stadtverordneten aus der Mitte der letzteren für jede Jahresrechnung ernennt.
	        
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