XL. 695
Titel VI.
Von dem Recht des Rehktrses.
8 162.
Gegen alle den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderlaufende entscheidende Verfügungen
und alle Anordnungen in Gemeindeangelegenheiten steht jedem Beteiligten der Rekurs von dem
Bürgermeister und dem Stadtrat oder eine Beschwerde gegen solche an die nächstvorgesetzte, und
von einem Erkenntnis dieser letzteren an die höheren Verwaltungsstellen nach den bestehenden
und künftigen Verordnungen über Rekurse zu.
Von den abgesonderten Gemarkbungen.
8 163.
Für den Bereich einer abgesonderten Gemarkung sind die Eigentümer der zur Gemarkung gehörigen
Liegenschaften zu den Pflichten verbunden, welche den Gemeinden für den Bereich ihrer Gemarkung im
öffentlichen Interesse gesetzlich obliegen.
Den zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Aufwand haben sie nach Verhältnis des in
der Gemarkung veranlagten Steuerwerts ihres Liegenschaftsvermögens zu tragen.
Auf Antrag der Eigentümer können mit Staatsgenehmigung auch die übrigen in der Gemarkung
zur staatlichen Besteuerung veranlagten Steuerwerte und Einkommen zu Beiträgen beigezogen werden,
und ist sodann der Aufwand nach Maßgabe der §§ 96 ff auf die gesamten Steuerwerte und die Ein-
kommen umzulegen.
8 164.
Über die Erfüllung der in § 163 bezeichneten Verpflichtungen beschließen die Eigentümer. Sind in
einer abgesonderten Gemarkung mehrere Eigentümer vorhanden, so geschieht die Beschlußfassung nach
Stimmenmehrheit.
Beträgt die Zahl derselben mehr als zehn, oder werden zu dem Gemarkungsaufwand alle Steuer-
werte zugezogen, so beschließt ein Verwaltungsrat, welcher besteht aus:
1. dem Stabhalter (§ 166),
2. den Eigentümern, deren jeder mindestens ein Fünftel des Stenerwerts des Liegenschaftsver-
mögens der Gemarkung besitzt,
3. einem oder mehreren Vertretern der übrigen Beitragspflichtigen.
Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und der den Eigentümern bei Beschlüssen über
Gemarkungsangelegenheiten (Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 2) zukommenden Stimmen setzt der Bezirksrat
nach Maßgabe der Steuerverhältnisse fest.
Beschlüsse des Verwaltungsrats über Erhebung von Umlagen auf die Gesamtsteuerwerte bedürfen
der Staatsgenehmigung.
E 165.
Auf Antrag der Eigentümer beziehungsweise des Verwaltungsrats kann der Bezirksrat bestimmen
daß Einrichtungen und Anstalten, zu deren Herstellung eine benachbarte Gemeinde im öffentlichen Interesse
verpflichtet ist, auch von den Einwohnern der abgesonderten Gemarkung benützt werden.