Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

Nr. XLII. 699 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 12. November 1910. 
  
Inhalt. 
Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Einfuhr von Tieren aus Frankreich betrefiend. 
  
Bekanntmachung. 
(Vom 7. November 1910.) 
Die Einfuhr von Tieren aus Frankreich betreffend. 
Mit Rücksicht auf den günstigen Stand der Maul= und Klauenseuche in Frankreich wird 
die Einfuhr von Rindvieh und Schweinen aus diesem Lande zur Schlachtung in die Schlacht- 
höfe in Karlsruhe, Mannheim und Heidelberg unter folgenden Bedingungen gestattet: 
1 
4. 
Die Einfuhr in Karlsruhe und Mannheim darf wöchentlich je 200 Rinder und 
200 Schweine, in Heidelberg 50 Rinder und 100 Schweine nicht übersteigen und nur 
auf der Eisenbahn über die Grenzeintrittsstellen an den Bahnhöfen Basel (Badischer 
Bahnhof), Altmünsterol, Deutsch-Avricourt und Novant in amtlich verschlossenen Wagen 
unter Vermeidung von Umladungen, Zuladungen und Transportverzögerungen an 
Wochentagen während der Tagesstunden erfolgen. 
Wer Rinder und Schweine aus Frankreich einführen will, hat spätestens fünf Tage 
vorher bei der Direktion des Schlacht= und Viehhofes in Karlsruhe, Mannheim oder 
Heidelberg unter Angabe der Stückzahl, des Einfuhrtages und der Grenzeingangsstelle 
anzufragen, ob die Zulassung nach Maßgabe des Wochenanteils gestattet werden könne. 
Die Schlachthofdirektionen haben diese Anfragen umgehend auf Kosten des Frage- 
stellers zu beantworten und den Grenztierarzt der Einfuhrstelle von der erteilten 
Einfuhrbewilligung fortlaufend zu verständigen. Traunsporte, für welche keine Einfuhr- 
bewilligung nachgewiesen werden kann, sind vom Grenztierarzt zurückzuweisen. 
Der Einführende hat Tag und Stunde der Ankunft der Tiere an der Grenzeintritts- 
stelle dem Grenztierarzte 24 Stunden vorher anzumelden. 
Bei der Einfuhr ist ein Viehpaß beizubringen und dem Grenztierarzt vorzulegen. Der 
Viehpaß muß folgende Bescheinigungen enthalten: 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 101
	        
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