Nr. XLIV. 70.
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 13. Dezember 1910.
Inhalt.
Verordnung des Ministeriums des Innern und des Ministeriums der Finanzen: die Abänderung
der Gemeinde= und Städteordnung betreffend.
Verordunng.
(Vom 5. Dezember 1910.)
Die Abänderung der Gemeinde= und Städteordnung betreffend.
Zum Vollzug der Gesetze vom 26. September d. J. (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 537 und 554) wird mit Wirkung vom 1. Jannar 1911 an verordnet:
J.
wird wie folgt geändert:
Die „Gemeindevoranschlagsanweisung“
1. Iu § 2 Absatz 1 wird hinter d eingefügt:
C. den der Auflage unterliegenden Wertanschlag der Nutzungen für ein Los jeder Klasse
und im ganzen (den Betrag nach Buchstabe c abzüglich des Betrags nach Buchstabe ().
Für „c“ ist „“ zu setzen.
Am Schlusse von! ist beizufügen:
„(so des Wertanschlags nach Buchstabe e)“.
2. In der Überschrift von § 5 und in den weiteren Vorschriften der Voranschlagsanweisung
sowie in den Mustern I bis VI sind, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist,
die Ausdrücke „Steueranschlag“ oder „Einkommensteueranschlag“ und „Steueranschläge“ oder
„Einkommensteueranschläge“ zu ersetzen durch „Einkommensteuersatz“ und „Einkommenstenersätze“.
3. In § 7 Absatz 1 und 2 Ziffer 2 ist auf § 96 Absatz 3, statt auf § 82 Absatz 2
der Gemeindeordnung zu verweisen.
4. Iu § 8 Absatz 1 sind zu ersetzen unter Ziffer 1 die Worte „Artikel 5 B“ durch
„Artikel 5.UII", unter Ziffer 5 die Worte „Artikel 5.UII“ durch „Artikel 531“.
Dem § 8 Absatz J ist anzufügen:
Lautet der für eine Gemeinde ermittelte Teil des Einkommenstenersatzes nicht
auf volle Mark, so wird er auf den nächstniedrigen Markbetrag abgerundet.
Gesetzes und Verordnungsblatt 1910 103