Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

Nr. XLIV. 70. 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 13. Dezember 1910. 
  
Inhalt. 
Verordnung des Ministeriums des Innern und des Ministeriums der Finanzen: die Abänderung 
der Gemeinde= und Städteordnung betreffend. 
  
Verordunng. 
(Vom 5. Dezember 1910.) 
Die Abänderung der Gemeinde= und Städteordnung betreffend. 
Zum Vollzug der Gesetze vom 26. September d. J. (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 537 und 554) wird mit Wirkung vom 1. Jannar 1911 an verordnet: 
J. 
wird wie folgt geändert: 
Die „Gemeindevoranschlagsanweisung“ 
1. Iu § 2 Absatz 1 wird hinter d eingefügt: 
C. den der Auflage unterliegenden Wertanschlag der Nutzungen für ein Los jeder Klasse 
und im ganzen (den Betrag nach Buchstabe c abzüglich des Betrags nach Buchstabe (). 
Für „c“ ist „“ zu setzen. 
Am Schlusse von! ist beizufügen: 
„(so des Wertanschlags nach Buchstabe e)“. 
2. In der Überschrift von § 5 und in den weiteren Vorschriften der Voranschlagsanweisung 
sowie in den Mustern I bis VI sind, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist, 
die Ausdrücke „Steueranschlag“ oder „Einkommensteueranschlag“ und „Steueranschläge“ oder 
„Einkommensteueranschläge“ zu ersetzen durch „Einkommensteuersatz“ und „Einkommenstenersätze“. 
3. In § 7 Absatz 1 und 2 Ziffer 2 ist auf § 96 Absatz 3, statt auf § 82 Absatz 2 
der Gemeindeordnung zu verweisen. 
4. Iu § 8 Absatz 1 sind zu ersetzen unter Ziffer 1 die Worte „Artikel 5 B“ durch 
„Artikel 5.UII", unter Ziffer 5 die Worte „Artikel 5.UII“ durch „Artikel 531“. 
Dem § 8 Absatz J ist anzufügen: 
Lautet der für eine Gemeinde ermittelte Teil des Einkommenstenersatzes nicht 
auf volle Mark, so wird er auf den nächstniedrigen Markbetrag abgerundet. 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1910 103
	        
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