724 XLvV.
Verordunng.
(Vom 12. Dezember 1910.)
Die Anlage und den Betrieb von Steinbrüchen und Gräbereien betreffend.
81.
Die Verordnung vom 25. August 1890, die Anlage und den Betrieb von Steinbrüchen
und Gräbereien betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1890 Seite 527), wird dahin
abgeändert, daß in § 2 Absatz 2, § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 1 statt der Worte „Wasser
und Straßenbauinspektion“, „technischen Behörde“, „Wasser= und Straßenbauinspektionen“ zu
setzen ist: „Fabrikinspektion“.
8 2.
§ 158 der Vollzugsverordnung zur Gewerbcordnung in der Fassung der Verordnung vom
31. Dezember 1909 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910 Seite 5) erhält die Uberschrift:
„Aufsicht durch die Fabrikinspektion und die Bergbehörde“, und im zweiten Satz kommen
die Worte „sowie diejenigen über Tage betriebenen Brüche und Gruben, welche der Aufsicht
der Wasser= und Straßenbauinspektionen unterstellt sind“ in Wegfall.
§ 3.
Diese Anderungen treten mit dem 1. Jannar 1911 in Kraft.
Karlsruhe, den 12. Dezember 1910.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman. Dr. Stromeyer.
Bekanntmachung.
Den Preis des Gesetzes= und Verordnungsblattes für das Jahr 1911 betreffend.
Für das Jahr 1911 wird der Preis des Gesetzes= und Verordnungsblattes auf
fünf Mark fünfzig Pfennig,
ausschließlich der gesetzlichen Postgebühren, feslgesetzt.
Karlsruhe deu 14 Dezember 1910.
Redaktion des Gesetzes= und Verordnungsblattes.
Gedemer.
Berichtigung.
In Nr. XI, des Gesebes= und Verordnungsblattes von 1910 ist auf Seite 623 und 675 in § 91 Absatz 1 der Gemeinde-
und Städtcordnung statt „Gebrauch“ zu setzen: „Verbrauch“. Ferner ist auf Seite 658 in § 28 Absaß 3 der Städteordnung
statt „jeder Kommission“ zu setzen: „jeder Konfession“.
— Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube.