Nr. XLVII. 727
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 22. Dezember 1910.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unterrichts: die Feststellung, Er-
hebung und Verrechnung der allgemeinen Kirchenstener für die katholische Kirche in Baden betressend.
Verordnung.
(Vom 5. Dezember 1910.)
Die Feststellung, Erhebung und Verrechuung der allgemeinen Kirchenstener für die katholische Kirche
in Baden betreffend.
Zum Vollzuge von Artikel I und Artikel III Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1910,
die Anderung der beiden Kirchensteuergesetze betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 136), wird die Katholische Landes-Kirchensteuer-Verordnung vom 1. November 1907
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 547) im Einverständnis mit dem Erzlischöflichen
Ordinariat und im Benehmen mit den Ministerien des IJnnern und der Finanzen mit
Wirkung vom 1. Jannar 1911 an wie folgt geändert:
—
In § 13 Absatz 1 ist statt „Steueranschläge“ zu setzen: „Vermögenssteueranschläge
und Einkommensteuersätze (Normalsteuersätze der staatlichen Einkommensteuer)“.
I
Der Inhaltsangabe am Rande des § 15 ist hinter „Steueranschläge“ beizufügen:
„und Steuersätze".
—
3. Die Vorschriften des § 15 Absatz 1 bis 4 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„1. In die Erhebungsregister sind sämtliche zur allgemeinen Kirchensteuer bei-
zuziehenden Steneranschläge und Steuersätze mit den im Staatssteuerkataster fest-
gestellten Beträgen einzutragen, soweit nicht in nachstehendem anderweitige Bestimmung
n ist.
Wenn einzelne Kicchentenerpflichige sowohl mit Einkommenstenersätzen als
—*— mit Vermögeusst schlägen zur Staatssteuer veranlagt sind, aber entweder
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