Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

56 IV. 
Diese Vergünstigung erlischt dauernd mit dem Ablauf des Jahres, in welchem in der Brauerei 
mehr als 150 Doppelzentner steuerbar geworden sind. 
Mehrere Branereien, die für Rechnung einer und derselben Person oder Gesellschaft be- 
trieben werden, sind im Sinne des Absatzes 1 als ein Brauereigeschäft anzusehen, wenn sie 
innerhalb derselben Gemarkung oder nicht weiter als 5 Kilometer in der Luftlinic von 
einander entfernt liegen. 
Für diejenigen, die obergähriges Bier nur zum eigenen Bedarf im Haushalt bereiten und 
hierzu in einem Kalenderjahr nicht mehr als 5 Doppelzentner Malz verwenden, beträgt die 
Steuer für je 100 kg 4 4%. Diesen Brauereien ist untersagt, solches Bier an nicht zum 
Haushalt gehörige Personen gegen Entgelt abzugeben." 
2. Dem Artikel 7 wird als weiterer Absatz angefügt: 
„Hat das Malz durch eine andere Bearbeitung als durch Reinigen oder Brechen (z. B. 
Enthülsen) eine wesentliche Gewichtsverminderung erfahren, so ist diese nach näherer Anordnung 
der Steuerverwaltung dem steuerpflichtigen Gewichte zuzurechnen." 
3. In Artikel 39 werden die Worte „in den Monaten Oktober, November, Dezember, 
Januar, Februar und März“ gestrichen. 
Für neue Brauereien, die nach dem 1. Februar 1910 in Betrieb genommen werden und 
mit deren Bau nicht bereits vor dem 1. August 1909 begonnen war, sowie für Brauereien, 
die nach dem 1. Februar 1910 wieder in Betrieb genommen werden, nachdem sie mehr als 
zwei Jahre außer Betrieb waren, erhöhen sich die Steuersätze des § 1 Ziffer 1 in der Zeit 
bis zum 31. Dezember 1912 um 25 vom Hundert. 
Das Finanzministerium ist ermächtigt, von dieser Erhöhung der Steuersätze für Brauereien, 
die mehr als zwei Jahre außer Betrieb waren, abzusehen, wenn erhebliche Billigkeitsgründe 
hierfür vorliegen. 
83. 
Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Verträge über Lieferung von Bier durch den 
Brauer bestehen, ist der Abnehmer verpflichtet, dem Brauer einen Zuschlag zum Hektoliterpreis 
in dem Betrage zu zahlen, um den die Steuer für 1 hl des in der Brauerei hergestellten 
Bieres durch dieses Gesetz erhöht wird. Für die Berechnung ist der Betriebsumfang der 
Brauerei zur Zeit des Vertragsabschlusses maßgebend. 
Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Bierabnehmer vertraglich verpflichtet ist, 
bestimmte Ausschankpreise des von einer Brauerei bezogenen Bieres einzuhalten, ist der Ab- 
nehmer berechtigt, eine dem erhöhten Bezugspreis entsprechende Erhöhung der Ausschankpreise für 
Bier eintreten zu lassen. 
Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ausdrückliche Ver- 
tragsbestimmungen entgegenstehen.
	        
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