762 XLVIII.
Anlage II
a. Osterreich.
+4. VII. Drittes Sperrgebiet in Oberösterreich.
Hinzuzusetzen:
„Bezirkshauptmannschaft Eferding“.
5. XXIII. Drittes Sperrgebiet in Böhmen.
Hinzuzusetzen:
„Bezirkshauptmannschaft Neudek“.
6. XXIX. Neuntes Sperrgebiet in Böhmen.
Hinzuzusetzen:
„Bezirkshauptmannschaft Humpoletz“.
. XXXVI. Erstes Sperrgebiet in Galizien.
Hinzuzusetzen:
–
„Bezirkshauptmannschaft Oswiecim“.
Berlin, den 14. November 1910.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jonquirres.
Vekordunng.
(Vom 18. Dezember 1910.)
Das Deutsche Arzneibuch betreffend.
Mit Bezug auf die nachstehend veröffentlichte Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers
vom 6. November 1910 wird auf Grund des § 367 Ziffer 5 des Reichsstrafgesetzbuchs und
des § 134 des Polizeistrafgesetzbuchs verordnet, was folgt:
1. Arzneimittel, die bei dem Inkrafttreten der 5. Ausgabe des deutschen Arzneibuchs in
den Apotheken vorhanden sind und den neuen Anforderungen noch nicht entsprechen,
dürfen bis zum 31. Dezember 1911 vorrätig gehalten und verabfolgt werden.
.Die in der 5. Ausgabe des deutschen Arzneibuchs neu eingeführten Bezeichnungen der
Arzneimittel sind auf den Behältnissen in allen Apothekenräumen bei Neueinrichtungen
sogleich, in bestehenden Apotheken spätestens bis zum 31. Dezember 1913 herzustellen.
Die auf Grund der Verordnung vom 1. August 1896, die Abgabe stark wirkender
Arzneimittel sowie die Beschaffenheit und Bezeichnung der Arzneigläser und Stand-
gefäße in den Apotheken betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XAI
Seite 242), erforderlichen Aufschriften auf den Behältnissen für solche Arzneimittel,
die in der 5. Ausgabe des Arzneibuches in den Verzeichnissen der vorsichtig (Tabelle C)
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