764 XIVIII.
Bekauntmachung,
betreffend das Deutsche Arzneibuch.
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 3. November 1910 beschlossen, daß das Deutsche
Arzneibuch, 5. Ausgabe 1910, vom 1. Januar 1911 ab an Stelle der zur Zeit in Geltung
befindlichen 4. Ausgabe tritt.
Dies wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß das
Arzneibuch in R. von Deckers Verlag (G. Schenck) zu Berlin erschienen und im Wege des
Buchhandels zum Ladenpreis von 3 46 90 F für ein broschiertes und von 5.6 70 §9 für
ein in Leder gebundenes Exemplar zu beziehen sein wird.
Berlin, den 6. November 1910.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Delbrück.
Verordunung.
Die Arzneitaxe betreffend.
Auf Grund der §8§ 80 Absatz 1 und 148 Ziffer 8 der Gewerbeordnung, des § 367
Ziffer 5 des Reichsstrafgesetzbuchs und des § 134 des Polizeistrafgesetzbuchs wird verordnet,
was folgt:
(Vom 22. Dezember 1910.)
Artikel l.
Die Apotheker und Besitzer von Handapotheken haben sich vom 1. Jannar 1911 an beie
der Berechnung der Preise für Arzneistoffe, Arbeiten und Gefäße nach den Bestimmungen der
durch Beschluß des Bundesrats vom 15. Dezember d. J. genehmigten „Deutschen Arzueitaxe
für 1911“, die in amtlicher Ausgabe im Buchhandel zu beziehen ist, zu richten.
Artikel II.
Die Bestimmungen der §§ 32, 33 und 34 der Verordnung vom 11. September 1896,
den Geschäftsbetrieb in den Apotheken betreffend, in der Fassung der Verordnung vom
23. März 1905 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 109) bleiben aufrecht erhalten.
Karlsruhe, den 22. Dezember 1910.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Glockner.
von Gemmingen.