V. 61
(3) Auch wenn während einer Vertagung des Landtags Sitzungen einer Kommission einer
der beiden Kammern stattfinden, erhalten die an diesen Sitzungen als Mitglieder teilnehmenden
Abgeordneten Tagegeld nach Maßgabe des § 4 Absatz 2.
87.
(1) Ein Abgeordneter, der zugleich Mitglied des Reichstags ist, erhält die Entschädigung
nur für denjenigen Zeitraum einer Sitzungsperiode, während dessen nicht gleichzeitig der
Reichstag versammelt ist. Der Teilbetrag der Entschädigung ist nach dem Verhältnis dieses
Zeitraumes zur Gesamtdauer des Landtags zu berechnen.
(2) Für diejenigen Tage, für die auf Grund des § 2 des Reichsgesetzes vom 21. Mai 1906,
betreffend die Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder des Reichstags, ein Abzug
von der Entschädigung gemacht oder in den Fällen des § 3 jenes Gesetzes Tagegeld nicht
gewährt wird, erhält der Abgeordnete Tagegeld nach Maßgabe des § 4 Absatz 2.
88.
(1) Ein Verzicht auf die Aufwandsentschädigung ist unzulässig. Der Anspruch auf Auf—
wandsentschädigung ist nicht übertragbar.
(2) Ist im Fall des Todes eines Abgeordneten eine Ehefrau hinterblieben, so kann die
Zahlung an diese erfolgen, ohne daß deren Erbrecht nachgewiesen zu werden braucht.
§9.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 1910 in Kraft. Am gleichen Tage treten die
Gesetze vom 10. Februar 1874, betreffend die Diäten und Reisekosten der Landtagsabgeordneten
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 65) und vom 26. Juni 1906, betreffend die Diäten
der Landtagsabgeordneten (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 131) außer Wirksamkkeit.
(2) Am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes erhalten die Abgeordneten die auf
1. Dezember 1909, 1. Januar und 1. Februar 1910 fälligen Entschädigungen; auf diese Ent-
schädigungen werden die nach den seitherigen gesetzlichen Bestimmungen bezogenen Tagegelder
in Anrechnung gebracht.
Gegeben zu Karlsruhe, den 31. Januar 1910.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Scheffelmeier.
von Bodman.