Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

62 V. 
Landcsherrliche Verordnung. 
(Vom 22. Januar 1910.) 
Den Nachweis der Rechtspersönlichkeit und der Befugnis zur Vertretung juristischer Personen betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, 
was foldgt: 
Artikel I. 
Unsere Verordnung vom 11. November 1899, die Ausführung des Bürgerlichen Gesetz- 
buches und damit zusammenhängender Gesetze betreffend — Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 521 — wird in ihrem IV. Teile durch nachstehende Zusätze ergänzt: 
I. In der Überschrift vor § 10 ist statt „Stiftungen“ zu setzen: 
Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts. 
II. § 10 erhält folgenden zweiten Absatz: 
2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, deren Rechtspersönlichkeit sich nicht 
ohne Weiteres aus dem Gesetze oder aus einem offenkundigen Verleihungsakte er- 
gibt, erbringen den Nachweis ihrer Rechtsfähigkeit durch ein Zeugnis des zu- 
ständigen Einzelministeriums. Wirtschaftlichen Vereinen, welche die Rechts- 
persönlichkeit auf Grund des § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches erlangt haben, 
erteilen die Bezirksämter zum Nachweis der Rechtsfähigkeit eine beglaubigte Abschrift 
der Verleihungsurkunde. 
III. Hinter § 12 werden die folgenden Vorschriften eingestellt: 
* 12#. 
1. Zur Erleichterung des Nachweises der satzungsgemäßen Vertretungsmacht der 
gesetzlichen Vertreter einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, sowie 
eines wirtschaftlichen Vereins, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung (nach § 22 
des Bürgerlichen Gesetzbuches) beruht, erteilen die Bezirksämter auf Antrag eines 
Organs dieser juristischen Personen Zeugnisse darüber, daß die darin bezeichneten 
Personen zur Zeit befugt sind, die Körperschaft, die Anstalt oder den wirtschaft- 
lichen Verein zu vertreten. 
2. Ortlich zuständig ist das Bezirksamt, in dessen Bezirk die Körperschaft, die Anstalt 
oder der Verein den Sitz hat.
	        
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