Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

V. 63 
3. Die Ausstellung des Zeugnisses geschieht: 
a. soweit die zu bezeugenden Tatsachen sich aus den Akten der Aufsichtsbehörde 
ergeben, auf Grund dieser Akten; 
b. erforderlichenfalls auf Grund eines besonderen bezirksamtlichen Ermittlungs- 
verfahrens zur Feststellung der für die Vertretungsmacht und deren Umfang 
erheblichen Rechtsvorgänge und Rechtsverhältnisse oder 
. auf Grund der Eintragung in das von dem Bezirksamt zu führende Verzeichnis 
der angemeldeten Körperschaften, Anstalten und rechtsfähigen wirtschaftlichen 
Vereine ihres Bezirks. 
□ 
8126b. 
1. Die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt nur auf Antrag der in § 12 üu genannten 
und nicht unmittelbar auf Gesetz beruhenden juristischen Personen, nachdem der Antrag- 
steller dem Bezirksamte die erforderlichen Nachweise der Vertretungsmacht, insbesondere 
der satzungsgemäßen Bestellung des derzeitigen Vorstands, sowie eine schriftliche 
Erklärung beigebracht hat, durch die sich die Vorstandsmitglieder verpflichten, auch 
jede Anderung in der Besetzung des Vorstands sowie die erneute Bestellung eines 
Vorstandsmitglieds zur Eintragung anzumelden. 
2. Auf Antrag des Vorstands ist die Eintragung im Verzeichnis auch wieder zu löschen. 
S 12c. 
Die Eintragungen sind auf Kosten der eingetragenen juristischen Person durch das zu 
amtlichen Verkündungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen. 
Die Einsicht in das Verzeichnis ist Jedem gestattet; von den Einträgen kann eine Ab- 
schrift gefordert werden, die auf Verlangen zu beglaubigen ist. 
8 12d. 
Für die Eintragungen und die auf Grund derselben ausgestellten Zeugnisse werden nur 
die Auslagen, aber keine Gebühren erhoben. 
Artikel II. 
Diese Verordnung tritt am 1. März 1910 in Kraft. Unsere Ministerien des Innern 
und der Justiz, des Kultus und Unterrichts sind mit dem weiteren Vollzuge betraut. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 22. Januar 1910. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
von Bodman. von Dusch.
	        
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