Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

Nr. UI. 811 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 30. Dezember 1910. 
Inhalt. 
Bekanntmachungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen 
Angelegenheiten: Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich betressend; des Ministeriums des 
Innern: die Badische Bank belreffend; die Prüfungsordnung für Apotheker betreffeud. 
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 27. Dezember 1910.) 
Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich betreffend. 
Die zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 
erlassene und unterm 22. März 1900 (Seite 469 ff. des Gesetzes= und Verordnungsblattes) 
bekannt gegebene Postordnung vom #r0. März 1900 hat durch Verordnung des Herrn Reichs- 
kanzlers vom 21. Dezember 1910 einige Anderungen und Ergänzungen erfahren. Diese 
Verordunng wird nachstehend veröffentlicht. 
Karlsruhe, den 27. Dezember 1910. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Marschall. 
Karrer. 
Berlin W 66, den 21. Dezember 1910. 
Anderung der Vostordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt ergänzt und geändert: 
1. Im § 6 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ ist unter V im 
ersten und letzten Satze hinter „Knuallkorke“ einzuschalten: „und Knallkapseln". 
2. Im § 8 „Drucksachen“ ist der Absatz vll wie folgt zu ändern: 
Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910 117
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.