Nr. VI. 67
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 14. Februar 1910.
Inhalt.
Gesetz: die Bereinigung der altrechtlichen Grund= und Unterpfandsbücher betresfend.
Landesherrliche Verordnungen die Leistung von Abgaben für gemeinnüige Bwecke durch die Gebändever-
sicherungsanstalt und die F si gen betreffend: die Land gskasSse betreffend.
Verorbnunga: des Mini sterin ms des Innern: die Schiffahrt und Flößerei auf dem Neckar betreffend.
Berichtigung.
Hesch.
G t (Vom 7. Februar 1910.)
Die Bereinigung der altrechtlichen Grund= und Unterpfandsbücher betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getrenen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
Einziger Artikel.
Das Justizministerium wird ermächtigt, in den Gemarkungen, für welche das reichs-
rechtliche Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist, in Bezug auf Einträge von Vor-
zugs= und Unterpfandsrechten, welche länger als zehn Jahre in den Grund= und Unterpfands-
büchern eingeschrieben sind, ein neues Bereinigungsverfahren anzuordnen.
Auf dieses Verfahren findet Artikel 2 des Bereinigungsgesetzes vom 5. Juni 1860 in
der Fassung des Nachtragsgesetzes vom 28. Jannar 1874 und finden die Artikel 3, 4 und 7
des erstgenannten Gesetzes entsprechende Anwendung.
Das Justizministerium erläßt die Vollzugsbestimmungen.
Gegeben zu Karlsruhe, den 7. Februar 1910.
Triedrich.
von Dusch. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Scheffelmeier.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 11