VI 69
den Hauptbevollmächtigten, oder, wo solche nicht bestellt sind, den Vorständen der Feuerver-
sicherungsunternehmungen Eröffnung gemacht.
Gegen diese Festsetzung steht der Gebäudeversicherungsanstalt und den Feuerversicherungs-
unternehmungen binnen 14 Tagen von der Zustellung an der Rekurs an das Ministerium des
Innern zu.
Die festgesetzten Beiträge sind auf den 1. Juli jedes Jahres an die Großherzogliche
Amtskasse Karlsruhe einzusenden.
Auf Grund der rechtskräftigen Festsetzungsbeschlüsse findet die Zwangsvollstreckung statt.
* 4.
Unser Ministerium des Innern ist mit dem weiteren Vollzug beauftragt.
§ 5.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jannar d. J. in Kraft.
Gegeben zu Karlsruhe, den 9. Februar 1910.
Friedrich.
von Bodman. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Scheffelmeier.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 9. Februar 1910.)
Die Landesfeuerwehrunterstützungskasse betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf den Antrag Unseres Ministeriums des Innern und nach Anhörung Unseres
Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt:
§ 1.
Die für das Großberzogtum errichtete Landesfeuerwehrunterstützungskasse bezweckt die
Förderung des Feuerlöschwesens und die Unterstützung von Mitgliedern von Feuerwehren und
sonstigen bei der Hilfeleistung in Brandfällen verunglückten Personen oder ihrer Hinterbliebenen.
Zur Erfüllung ihres Zwecks stehen der Landesfeuerwehrunterstützungskasse neben den
Zinserträgnissen ihres Grundstocksvermögens (§ 14) diejenigen Mittel #ur Verfügung, welche