Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

70 VI. 
ihr vom Ministerium des Innern aus den von der Gebäudeversicherungsanstalt und den im 
  
Großherzogtum zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Feuerversicherungs hmungen für gemein- 
nützige Zwecke an die Staatskasse zu leistenden jährlichen Abgaben alljährlich zugewiesen werden. 
82. 
Die Landesfeuerwehrunterstützungskasse ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts im Sinne 
des § 89 des Bürgerlihen Gesetzbuches und hat ihren Sitz in Karlsruhe. 
Sie kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor 
Gericht klagen und verklagt werden; für ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur das 
Anstaltsvermögen. 
Die obere Leitung und Verwaltung der Anstalt und ihrer Fonds erfolgt durch das 
Ministerium des Innern. 
§ 3. 
Die unmittelbare Verwaltung geschieht durch einen Verwaltungsrat, bestehend aus: 
a. einem Vorsitzenden, welchen Wir auf den Vorschlag des Ministeriums des Innern 
ernennen; 
b. drei Vertretern der Gebäudeversicherungsanstalt; 
. fünf Vertretern der im Großherzogtum zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Feuer- 
versicherungsunternehmungen und 
d. fünf Mitgliedern des Ausschusses des badischen Landesfeuerwehrvereins. 
Für die Fälle der Verhinderung des Vorsitzenden ernennt das Ministerium des Innern 
einen Stellvertreter; für die unter b, c und d bezeichneten Vertreter und Mitglieder wird 
je ein Ersatzmann bestimmt. 
§ 4. 
Die Vertreter der Gebäudeversicherungsanstalt und ihre Ersatzmänner (§ 3 Absatz 1 lit. b 
und Absatz 2) werden von dem erweiterten Verwaltungsrat der Gebäudeversicherungsanstalt 
jeweils aus seiner Mitte für die Dauer ihrer dreijährigen Dienstzeit als Verwaltungsrats- 
mitglied gewählt. 
85. 
Die Vertreter der im Großherzogtum zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Feuerversicherungs- 
unternehmungen und ihre Ersatzmänner (§ 3 Absatz 1 lit. c und Absatz 2) werden von den 
Hauptbevollmächtigten oder, wo solche nicht bestellt sind, den Vorstandsmitgliedern dieser Feuer- 
versicherungsunternehmungen aus ihrer Mitte jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. 
Zu diesem Zwecke werden durch den Verwaltungsrat aus sämtlichen in Betracht kommenden 
Feuerversicherungsunternehmungen fünf Gruppen in der Weise gebildet, daß die Feuerver- 
sicherungsunternehmungen nach der Höhe der für das letzte Geschäftsjahr erhobenen Brutto- 
prämien in ein Verzeichnis gebracht und sodann in dieser Reihenfolge zu fünf Gruppen ver- 
einigt werden, derart, daß auf jede Gruppe annähernd je ein Fünftel der Gesamtbruttoprämien 
entfällt. Als letztes Geschäftsjahr gilt das letzte Jahr, für das der Rechnungsabschluß fertig- 
gestellt ist. 
  
  
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