Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

VI. 73 
An freiwillige Feuerwehren werden solche Beihilfen regelmäßig nur bewilligt, wenn der 
Nachweis erbracht ist, daß im Fall einer Auflösung der Feuerwehr die Gegenstände in das 
Eigentum der Gemeinde übergehen. 
Gesuche um Beihilfen sind seitens der freiwilligen Feuerwehren und Gemeinden jeweils 
vor der Anschaffung oder Einrichtung unter Anschluß des Voranschlags oder Vertragsentwurfs 
beim Verwaltungsrat einzureichen. 
Beiträge zur Anschaffung von Uniformröcken (§ 11 lit. c) sollen nur gewährt werden, 
um die Gründung neuer freiwilliger Feuerwehren in wenig leistungsfähigen Gemeinden 
zu erleichtern. 
8 14. 
Soweit sich in einzelnen Jahren nicht Gelegenheit zur Verwendung der laufenden Mittel 
(8 1 Absatz 2) ergibt, wird der Überschuß dem Grundstock der Anstalt zugeschlagen. 
Zu Verwendungen des Grundstocksvermögens ist die Genehmigung des Ministeriums des 
Innern erforderlich. 
15. 
Unser Ministerium des Innern ist mit dem weiteren Vollzug beauftragt. 
8 16. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar d. J. in Kraft. Mit dem gleichen Tag 
tritt Unsere Verordnung vom 31. Dezember 1905 im gleichen Betreff außer Wirksamkeit. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 9. Februar 1910. 
Friedrich. 
von Bodman. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
Verordnung. 
(Vom 26. Januar 1910.) 
Die Schiffahrt und Flößerei auf dem Reckar betreffend. 
Im Einverständnis mit dem zuständigen Königlich Württembergischen und Großherzoglich 
Hessischen Ministerium erhält das als Anlage II unserer Verordnung vom 16. April 1894, 
die Schiffahrt und Flößerei auf dem Neckar betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 
149 ff.), veröffentlichte Verzeichnis der Nebelhornsignale der Kettenschleppdampfer in Bezug 
auf die nachstehend aufgeführten Signale mit Wirkung vom 1. April 1910 folgende Fassung:
	        
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