76 IV.
5. Ju § 19 Absatz 1 Satz 1 hat es statt „Steneranschläge“ zu heißen „Steuersätze“.
6. In § 20 Absatz 3 werden die Worte „mit einem gemeindenmlagepflichtigen Steuer-
wert wenigstens 50 000 “ ersetzt durch: „mit gemeindenmlagepflichtigen Steuerwerten
und Steuersätzen (Steuerwert des Kapitalvermögens im hälftigen, Einkommenstenersatz im 160
fachen Betrag) von zusammen wenigstens 100 000 “.
7. In § 24 Absatz 1 hat es statt „Steueranschlägen“ zu lauten „Steuersätzen“.
8. 8 26 erhält folgenden Absatz 3
„Hat der Kirchengemeinderat erst nach Anlage der Ortskirchensteuerregister den
Beschluß gefaßt, von der Bestimmung in Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes Gebrauch
zu machen, so sind vor Inangriffnahme der Steuerausrechnung in den Registern
diejenigen Einträge zu streichen, die sich auf Pflichtige beziehen, deren Gesamtsteuer-
beträge auf einer Gemarkung unter 20 Pfennig bleiben würden. Von dem Beschluß
gibt der Kirchengemeinderat dem Steuerkommissär und dem Oberkirchenrat spätesteus
bei der Mitteilung nach § 25 Kenntnis".
9. In § 27 Absatz 2 wird „Gesamtsteueranschlägen“ durch: „Gesamtsteuersätzen“ ersetzt.
10. In § 29 Absatz 1 wird in Satz 1 „Einkommensteueranschlag“ durch: „Einkommen“
und in Satz 2 „für die einzelne Steuergattung“ durch: „bei einer Vermögensart oder beim
Einkommen“ ersetzt.
11. 8 30 erfährt nachstehende Anderungen:
In Absatz 1 Satz 1 treten an Stelle der Worte „die einzelne Steuergattung“ die
Worte: „eine Vermögensart oder das Einkommen eines Pflichtigen“.
Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Dabei sind neben den allgemeinen Vorschriften über die Kirchensteuerpflicht
insbesondere die nachfolgenden Bestimmungen zu beachten:
a. War ein Inhaber von gemeindesteuerpflichtigem Einkommen oder Vermögen gemäß
Artikel 14 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes zur Kirchensteuer aus Steuersatz oder
Steuerwerten nicht beigezogen, so ist bei Beurteilung der Frage, ob und in welchem
Umfang Nachtrag an Kirchensteuer festzustellen ist, der bisher von der Kirchenstener
freigelassene gemeindesteuerpflichtige Steuersatz oder Steuerwert (Gesamtbetrag der
Steuerwerte) mit in Berücksichtigung zu ziehen.
b. Insoweit in einer Kirchengemeinde, welche von der Steuerbefreiungsbefugnis nach
Artikel 14 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, der Steuersatz oder
Steuerwert (Gesamtbetrag der Steuerwerte) bei einer bisher zur Kirchensteuer
beigezogenen Person sich in dem Maße gemindert hat, daß der gemeindesteuer-
pflichtige Restbetrag unter die für die Kirchensteuer maßgebende Freigrenze fällt,
hat die Abgangsfeststellung den vollen bisher zur Kirchensteuer beigezogenen Steuer-
satz oder Steuerwert (Gesamtbetrag der Steuerwerte) zu erfassen.