Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

76 IV. 
5. Ju § 19 Absatz 1 Satz 1 hat es statt „Steneranschläge“ zu heißen „Steuersätze“. 
6. In § 20 Absatz 3 werden die Worte „mit einem gemeindenmlagepflichtigen Steuer- 
wert wenigstens 50 000 “ ersetzt durch: „mit gemeindenmlagepflichtigen Steuerwerten 
und Steuersätzen (Steuerwert des Kapitalvermögens im hälftigen, Einkommenstenersatz im 160 
fachen Betrag) von zusammen wenigstens 100 000 “. 
7. In § 24 Absatz 1 hat es statt „Steueranschlägen“ zu lauten „Steuersätzen“. 
8. 8 26 erhält folgenden Absatz 3 
„Hat der Kirchengemeinderat erst nach Anlage der Ortskirchensteuerregister den 
Beschluß gefaßt, von der Bestimmung in Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes Gebrauch 
zu machen, so sind vor Inangriffnahme der Steuerausrechnung in den Registern 
diejenigen Einträge zu streichen, die sich auf Pflichtige beziehen, deren Gesamtsteuer- 
beträge auf einer Gemarkung unter 20 Pfennig bleiben würden. Von dem Beschluß 
gibt der Kirchengemeinderat dem Steuerkommissär und dem Oberkirchenrat spätesteus 
bei der Mitteilung nach § 25 Kenntnis". 
9. In § 27 Absatz 2 wird „Gesamtsteueranschlägen“ durch: „Gesamtsteuersätzen“ ersetzt. 
10. In § 29 Absatz 1 wird in Satz 1 „Einkommensteueranschlag“ durch: „Einkommen“ 
und in Satz 2 „für die einzelne Steuergattung“ durch: „bei einer Vermögensart oder beim 
Einkommen“ ersetzt. 
11. 8 30 erfährt nachstehende Anderungen: 
In Absatz 1 Satz 1 treten an Stelle der Worte „die einzelne Steuergattung“ die 
Worte: „eine Vermögensart oder das Einkommen eines Pflichtigen“. 
Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: 
„Dabei sind neben den allgemeinen Vorschriften über die Kirchensteuerpflicht 
insbesondere die nachfolgenden Bestimmungen zu beachten: 
a. War ein Inhaber von gemeindesteuerpflichtigem Einkommen oder Vermögen gemäß 
Artikel 14 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes zur Kirchensteuer aus Steuersatz oder 
Steuerwerten nicht beigezogen, so ist bei Beurteilung der Frage, ob und in welchem 
Umfang Nachtrag an Kirchensteuer festzustellen ist, der bisher von der Kirchenstener 
freigelassene gemeindesteuerpflichtige Steuersatz oder Steuerwert (Gesamtbetrag der 
Steuerwerte) mit in Berücksichtigung zu ziehen. 
b. Insoweit in einer Kirchengemeinde, welche von der Steuerbefreiungsbefugnis nach 
Artikel 14 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, der Steuersatz oder 
Steuerwert (Gesamtbetrag der Steuerwerte) bei einer bisher zur Kirchensteuer 
beigezogenen Person sich in dem Maße gemindert hat, daß der gemeindesteuer- 
pflichtige Restbetrag unter die für die Kirchensteuer maßgebende Freigrenze fällt, 
hat die Abgangsfeststellung den vollen bisher zur Kirchensteuer beigezogenen Steuer- 
satz oder Steuerwert (Gesamtbetrag der Steuerwerte) zu erfassen.
	        
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