Nr. V. 95
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 18. Februar 1911.
Inhalt.
Bekanntmachungen und Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Einfuhr von Schlachtvieh
aus Ssterreich-Ungarn betreffend; Gebühren für Auskunftserteilung bei den polizeilichen Meldestellen betreffend; die Ver-
einigung der abgesonderten Gemarkung Ottenweierhof mit der Gemeinde Ichenheim betreffend; die Bekämpfung der Geflügel-
cholera betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 4. Februar 1911.)
Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich-Ungarn betreffend.
Die mit Bekanntmachung vom 26. Oktober 1910 (Gesetzes und Verordnungsblatt
Seite 697) getroffene Verfügung wird auf die österreichischen Sperrgebiete Nr. XI und XXIV
sowie auf die ungarischen Sperrgebiete Nr. 56 und 57 ausgedehnt. Hingegen wird das Ver-
bot der Einfuhr von Schlachtrindern und Schlachtschafen aus den österreichischen Sperrgebieten
Nr. XXNIX, XII und XlIII sowie aus den ungarischen Sperrgebieten Nr. 17 und 19
(Bekanntmachung vom 26. Oktober und 19. Dezember 1910) ausgehoben.
Karlsruhe, den 4. Februar 1911.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner. von Gemmingen.
Verordnung.
(Vom 6. Februar 1911.)
Gebühren für Auskunftserteilung bei den polizeilichen Meldestellen betreffend.
Zum Vollzug des Artikels I § 4 des Gesetzes vom 22. Juli 1910, die Abänderung des
Verwaltungsgebührengesetzes betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXXX, Seite 431)
wird im Einverständnis mit dem Ministerium der Finanzen verordnet, was folgt:
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9 .
In den Städten mit staatlicher Verwaltung der Ortspolizei wird für die Auskunfts-
erteilung auf den polizeilichen Meldestellen (Kartenregistraturen) über die Wohnung und
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