96 V.
gegebenenfalls über sonstige persönliche Verhältnisse eines Einwohners eine Gebühr (Auskunfts-
gebühr) erhoben und zwar:
1. wenn die Auskunft mündlich erteilt wird, 10 Pfennig,
2. wenn sie schriftlich erfolgt, 25 Pfennig für jede Auskunftserteilung (für jede Person).
§ 2.
Die Gebühr muß vor der Auskunftserteilung durch Lösung eines Gebührenausweises
oder bei schriftlich beantragten Auskünften durch Einsendung des Betrags entrichtet werden.
83.
8
In Angelegenheiten des Reichs, des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der
Landeskirchen und sonstigen öffentlichen Religionsgemeinschaften, der öffentlichen Sparkassen
und gemeinnützigen rechtsfähigen Vereine wird die Auskunft gebührenfrei erteilt.
84.
Ebenso ist gebührenfrei die Einsichtnahme der polizeilichen Adreßbücher, die in den poli—
zeilichen Meldestellen und Wachtstuben zur allgemeinen Benützung aufliegen.
Die Verordnung tritt am 1. April 1911 in Kraft.
Karlsruhe, den 6. Februar 1911.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Stromeyer.
Belanntmachung.
(Vom 8. Februar 1911.)
Die Vereinigung der abgesonderten Gemarkung Ottenweierhof mit der Gemeinde Ichenheim betreffend.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchster Staats-
ministerial-Entschließung d. d. Karlsruhe den 3. Februar d. J. Nr. 75 gnädigst zu geneh
migen geruht, daß die abgesonderte Gemarkung Ottenweierhof unter Aufhebung ihrer
Gemarkungsgrenzen und mit Wirkung vom Tage der Allerhöchsten Entschließung mit der
Gemarkung der Gemeinde Ichenheim vereinigt werde.
Karlsruhe, den 8. Februar 1911.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner. Walli.