100 VI.
2. Dabei sind dem Steuerkommissär folgende genauen Angaben zu machen:
I. über den Umfang des Kirchspiels; die Gemarkungen, welche ganz oder teilweise zu
demselben gehören; Zahl der Einwohner jeder dieser Gemarkungen, sowohl im ganzen
als der Bekenntnis= und Kirchspielsangehörigen, wobei im Falle des Vorhanden=
seins von Militärkirchenverbänden auf den in Betracht kommenden Gemarkungen
die Militärbevölkerung sowohl an der Gesamteinwohnerzahl als auch an der Zahl
der Bekenntnis= und Kirchspielsangehörigen in Abzug zu bringen ist;
— Können die Ergebnisse der jüngsten Volkszählung nicht aus amtlichen, dem
Stiftungsrat zugänglichen Veröffentlichungen geschöpft werden, so sind dieselben bei
dem Statistischen Landesamt zu erheben und die hierauf bezüglichen Schriftstücke
dem Kirchensteuervoranschlag (§ 18) anzuschließen. —
II. ob den Einwohnern eines zum Kirchspiel gehörenden Filialorts Erleichterung oder
Befreiung nach Artikel 21 des Gesetzes gewährt wurde;
III. ob auf den Beizug der Einkommen unter 1000 + verzichtet wird (Artikel 14
Absatz 1 des Gesetzes):
IV. ob eine Besteuerung für kirchliche Bauten in Frage steht und zutreffendenfalls:
a. ob die in Artikel 13 des Gesetzes bezeichneten Steuerwerte und Einkommen auch,
wenn der Bausteuerfuß 5 Pfennig für ein Kalenderjahr nicht übersteigt, beige-
zogen werden sollen;
.l ob auf den Beizug der Steuerwerte solcher lediglich nach Artikel 13 Absatz 1
des Gesetzes Pflichtigen, welche außerhalb der zum Kirchspiel ganz oder teilweise
gehörigen Gemarkungen ihren Wohnsitz (Aufenthalt) beziehungsweise Sitz haben,
verzichtet wird, wenn die Steuerwerte eines Pflichtigen in einer Gemarkung
weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit den Betrag von 1000 +0 übersteigen
(Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes);
ob von der Feststellung und Erhebung solcher Steuerbetreffnisse allgemein abgesehen
werden soll, die auf einer Gemarkung weniger als 20 Pfennig für einen Pflichtigen
betragen (Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes), sowie bejahendenfalls, welcher (Gesamt-)
Steuerfuß für die Kirchspielseinwohner (§ 23 Absatz 3) und sofern Bausteuer von
den nach Artikel 13 des Gesetzes Pflichtigen erhoben werden soll, auch welcher Bau-
steuerfuß (§ 23 Absatz 2 Buchstabe b) voraussichtlich anzuwenden sein wird.
S
V.
8 12.
Vervoll- Die Vervollständigung der Bekenntnisfeststellung zu Zwecken der Ortskirchensteuer erfolgt,
süindigun der soweit möglich, gemeinsam mit derjenigen für die allgemeine Kirchensteuer nach den 88 1
feststelung. bis 10 der Katholischen Landes-Kirchensteuer-Verordnung.
g 13.
Anlage des Nach Beendigung der jährlichen Abundzuschreibegeschäfte und nach erfolgter Vervollständigung
Gehibung der Bekenntnisfeststellung legt der Steuerkommissär auf Grund der Umlageregister über die
gi .