VI. 103
7. Wenn der Gesamtsteuerwert des Liegenschaftsvermögens eines Pflichtigen auf einer
Gemarkung weniger als 100 4 (bei gemischter Ehe weniger als rp- — 50 40) beträgt, so
hat seine Aufnahme in das Register zu unterbleiben.
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8. .
1. Die Darstellung der dem Kirchensteuerausschlag zugrunde zu legenden Steuerwerte Darstlun
und Steuersätze wird nach Anleitung des Musters 4 durch Summierung und Zusammen- Sienerwerte
stellung der einzelnen Abteilungen der Erhebungsregister (8§ 14 und 32 Absatz 1) unter und
Beachtung der nachstehenden Bestimmungen erhalten. Steuersäbe.
2. Von den Abteilungssummen der Steuerwerte und Steuersätze der nach Artikel 12 des Wuster4
Gesebes Kirchensteuerpflichtigen sind auszuwerfen: .
a. die Summe der Steuerwerte des Liegenschafts= und des Betriebsvermögens im
ganzen Betrag,
b. die Summe der Steuerwerte des Kapitalvermögens zu fünf Zehntel,
. die Summe der Einkommensteuersätze im einhundertsechszigfachen Betrag.
und zwar je (Buchstabe a bis c) in Spalte 2 der Darstellung.
Eine etwa nach § 107 Absatz 2 der Gemeindeordnung für die Gemeindesteuer getroffene
ausnahmsweise Festsetzung des Beizugs der Steuerwerte des Liegenschaftsvermögens oder der
Einkommensteuersätze kommt für die Ortskirchensteuer nicht in Betracht (Artikel 16 Absatz 1
des Gesetzes).
3. Die Summen der Steuerwerte und Steuersätze der nach Artikel 13 des Gesetzes
Pflichtigen sind zunächst auf der zu den „Entzifferungen und Erläuterungen“ bestimmten
Blattseite (Spalte 5 bis 9) der Darstellung je mit ihrem ganzen Betrag vorzutragen und
zwar auch, soweit die betreffenden Steuerwerte und Steuersätze nach Artikel 13 Absatz 2 und 3
des Gesetzes nur in ermäßigtem Betrag beizuziehen sind. Dann sind die nach letzteren
Gesetzesvorschriften zu berechnenden ermäßigten Beträge festzustellen und zusammen mit der
Summe der etwa nicht zu ermäßigenden Steuerwerte und Steuersätze in Spalte 3 der Dar-
stellung zu übertragen, wobei aber die Summen der Steuerwerte des Kapitalvermögens zu
fünf Zehntel, die Summen der Einkommensteuersätze im einhundertsechszigfachen Betrag aus-
zuwerfen sind.
4. Wo den Filialisten nach Artikel 21 des Gesetzes durch Vereinbarung eine Erleich-
terung gewährt ist, sind die Summen der Steuerwerte und Steuersätze für den Filialort
zunächst gemäß Absatz 2 und 3 festzustellen und in die Spalten 2 und 3 der Darstellung
einzutragen, es sind aber alsdann von den beiden Hauptsummen des Filialorts in diesen
Spalten die zur Kirchensteuer beizuziehenden Anteile zu berechnen und nur die letzteren in
die Zusammenstellung der Summen der Steuerwerte und Steuersätze der einzelnen Orte
aufzunehmen.
5. Die Endsumme in Spalte 2 der Darstellung bildet die Gesamtsumme der Steuerwerte
und Steuersätze, auf welche der nach Artikel 12 des Gesetzes zu deckende Aufwand umzu-
legen ist.