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neten Steuerwerte und Einkommen beigezogen werden müssen, während deren Bei-
zug bei einem niedrigeren Bausteuerfuß ins Belieben der Kirchengemeinde gestellt ist.
3. Die beiden Hauptsteuerfüße zusammengezählt ergeben den Gesamtsteuerfuß, nach
welchem die Kirchspielseinwohner — soweit nicht den Einwohnern eines Filialorts eine Er-
leichterung gewährt ist — zur Aufbringung des ungedeckten Gesamtaufwands beizutragen
haben.
4. Der Gesamtsteuerfuß ist mindestens auf volle Zehntelspfennig, höchstens auf ganze
Pfennig aufzurunden. Ebenso findet bezüglich der beiden Einzelhauptsteuerfüße für sich eine
Aufrundung mindestens auf volle Zehntelspfennig, höchstens auf ganze Pfennig statt; jedoch
tritt die Aufrundung beim Hauptsteuerfuß für den nach Artikel 12 des Gesetzes aufzubringen-
den Betrag nur in dem Falle ein, wenn bloß Kirchensteuer nach dem eben angeführten Artikel
des Gesetzes und nicht zugleich Kirchen bau steuer nach Artikel 13 des Gesetzes erhoben wird.
5. Für die nur in ermäßigtem Betrage beizuziehenden Steuerwerte und Steuersätze
ist, da die Steuerbeträge stets von den in den Kirchensteuerregistern eingetragenen vollen
Steuerwerten (Steuersätzen) zu berechnen sind, je ein besonderer Steuerfuß festzusetzen durch
Vervielfältigung des Hauptstenerfußes mit den in der Darstellung der Steuerwerte und
Steuersätze angegebenen entsprechenden Verhältniszahlen. Der sich ergebende besondere Steuer-
fuß ist jeweils mindestens auf Hundertstelspfennig, höchstens auf Zehntelspfennig in der Weise
auf= beziehungsweise abzurunden, daß 5 Tausendstel Pfennig und darüber für 1 Hundertstels-
pfennig beziehungsweise 5 Hundertstel Pfennig und darüber für 1 Zehntelspfennig gerechnet,
Betreffnisse unter 5 Tausendstel beziehungsweise 5 Hundertstel Pfennig aber außer Be-
tracht gelassen werden. Eine Aufrundung auf Zehntelspfennig ist indessen nur dann zulässig,
wenn der Sondersteuerfuß mehr als einen ganzen Pfennig beträgt.
6. Der Steuerfuß für je 1 4h der Einkommensteuersätze ist durchgehends genau im 1,6
fachen Betrag, sowie jener für je 100 ## der Steuerwerte des Kapitalvermögens stets im
hälftigen Betrag des hienach festgesetzten Steuerfußes für die übrigen Steuerwerte der betref-
fenden Klasse von Steuerpflichtigen an den einzelnen Orten festzustellen, wobei aber wegen
etwaiger Tausendstelspfennig nach dem vorigen Absatz zu verfahren ist.
7. Sämtliche berechneten Steuerfüße sind in dem zweiten Abschnitt des Voranschlags unter
einer besonderen Abteilung (60) aufzuführen.
8. Am Schlusse dieses Abschnitts ist sodann der Ertrag der Kirchensteuer festzustellen.“
5. In § 24 Absatz 2 Buchstabe b ist statt „Steueranschläge“ zu setzen: „Steuersätze“.
6. In § 25 Absatz 6 sind die Worte „welche auf einer Kirchspielsgemarkung mit
gemeindesteuerpflichtigen Steuerwerten und Steueranschlägen (der Steuerwert des Kapital-
vermögens in dem auf fünf Zehntel ermäßigten, der Einkommensteueranschlag im sechsfachen
Betrag) von zusammen wenigstens 50 000 + dem Beizug zur Ortskirchensteuner unterworfen
sind“ zu ersetzen durch die Worte „welche auf einer Kirchspielsgemarkung mit gemeindesteuer-
pflichtigen Steuerwerten und Steuersätzen (der Steuerwert des Kapitalvermögens im hälftigen,