Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

VI. 107 
sein Einkommen von 2000 Ab auf 2200 Ab und der Steuersatz mit Wirkung vom 
1. Januar 1913 an von 30 auf 35 .lé sich erhöht, ändert sich seine Veranlagung 
zur Kirchensteuer mit Wirkung vom 1. Jannar 1912 an.“ 
In Absatz 5 ist statt „Inhabers eines Steueranschlags oder Steuerwerts“ zu 
setzen: „Inhabers von Einkommen oder Vermögen“. 
12. In § 38 Absatz 1 sind statt der §§ 82 bis 92 der Gemeindeordnung die §§ 96 bis 
106 und in Absatz 2 statt der §§ 89 und 90 die 88 103 und 104 anzuführen. 
Als Absatz 3 ist mit dem Randbeisatze „Abgesonderte Gemarkungen“ anzufügen: 
„Z. Dem Gemeindesteuerkataster im Sinne von Artikel 12 und 13 des Gesetzes 
steht in der abgesonderten Gemarkung das nach § 187 Absatz 3 der Gemeindeordnung 
aufzustellende Kataster gleich.“ 
13. In § 54 Absatz 2 und § 58 Absatz 2 ist jeweils statt „Steueranschläge“ zu setzen: 
„Steuersätze.“ 
14. In § 68 ist der bisherige Absatz 2 zu streichen. An seine Stelle treten folgende 
neuen Absätze: 
„2. Einkommensteuer von neu zugehenden Pflichtigen sowie Nachträge und Ab- 
gänge an Steuer von Einkommensteueranschlägen aus der Zeit vor dem 1. Januar 
1911 werden noch nach den bisherigen Vorschriften angesetzt. 
3. Die auf die bisherigen Vorschriften gegründeten Einkommensteuerfestsetzungen 
derjenigen Kirchensteuervoranschläge, die über den 1. Januar 1911 hinausgehen, ver- 
lieren von diesem Zeitpunkt an ihre Wirksamkeit. Zum Zwecke der Nerfestsetzung 
der Einkommensteuerfüße hat in den in Betracht kommenden Fällen der Steuer- 
kommissär nach erfolgter Anlage der Erhebungsregister für das Jahr 1911 dem 
Stiftungsrat eine Darstellung der im Ortskirchensteuerregister enthaltenen Einkommen= 
steuersätze, die nach Art des Musters 4 aufzustellen ist, in doppelter Fertigung zu 
übersenden. Der Stiftungsrat legt eine Fertigung dieser Darstellung dem zuständigen 
Bezirksamt mit dem Antrage auf Festsetzung des auf je 1 4 Einkommensteuersatz 
nach Artikel 12 und gegebenenfalls auch nach Artikel 13 des Gesetzes zu erhebenden 
Steuerfußes (vergleiche auch § 23 Absatz 5) vor. Von den nen festgesetzten Ein- 
kommensteuerfüßen gibt der Stiftungsrat dem Steuerkommissär und unter Auschluß 
der zweiten Fertigung der Darstellung auch dem Oberstiftungsrat Nachricht. 
4. Zugänge, Nachträge und Abgänge aus Einkommensteuersätzen werden von 
dem Steuerkommissär für Ortskirchensteuer erhebende katholische Kirchengemeinden 
erst festgestellt, wenn ihm die neuen Einkommensteuerfüße (Absatz 3) bekannt sind."“ 
15. Die Muster 3, 4 und 5 erhalten die aus den Anlagen ersichtliche Fassung. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 17
	        
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