Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

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VI. 
V. 
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VIII. 
X. 
VI. 119 
Zur Bestreitung der örtlichen Kirchenbedürfnisse der Kirchengemeinde sind an kirchlichen Orts— 
stiftungen vorhanden: 
1. ein Kirchenfonds, 
2. ein Baufonds. 
Der Kirchenfondsvoranschlag für das Rechnungsjahr 1912 ist dem gegenwärtigen Kirchen- 
steuervoranschlag als Beilage Nr. 1 angeschlossen, während der Baufondsvoranschlag für die 
Rechnungsperiode 1910/1912 dem Kirchensteuervoranschlag für das Jahr 1910 als Beilage Nr. 2 
anliegt. 
Im Kirchspiel befinden sich eine Kirche und ein Pfarrhaus, beide Gebäulichkeiten im Pfarrort A. 
gelegen. 
Baupflichtig sind: 
a. zur Kirche: zum Kirchturm: das „Kirchspiel“, nunmehr die Kirchengemeinde im Sinne des 
Ortskirchensteuergesetzes, 
Langhaus und Chor samt dem notwendigen Inbau wurden seither vom örtlichen 
Kirchenfonds unterhalten; 
b. zum Pfarrhaus: der örtliche Baufonds in dem aus Beilage Nr. 2 des 1910-er Kirchen- 
steuervoranschlags ersichtlichen Umfang. 
An dem zum Umbau des Chors der Pfarrkirche aufgenommenen Darlehen von 12 120 .% sind 
laut Schuldentilgungsplan jährlich 666 4 60 K auf Kapital und Zins abzutragen (Beschluß 
der Kirchengemeindevertretung vom 31. Oktober 1910), für 1912: 477 % 53 J Zins und 
189 07 F Kapital. 
Für Herstellungen am Okonomiegebäude des Pfarrhauses wurden 900 % bewilligt, wovon die 
letzte Rate mit 300 ./# in den diesjährigen Kirchensteuervoranschlag einzustellen ist (Beschluß der 
Kirchengemeindevertretung vom 21. August 1909 und Genehmigung Großherzoglichen Bezirks- 
amts R. vom 30. August 1909 Nr. 5 796). 
Die Darstellung des Steuerkommissärs über die dem Ausschlag der Ortskirchensteuer zugrunde zu 
legenden Steuerwerte und Steuersätze liegt dem Kirchensteuervoranschlag als Beilage Nr. 2 an.
	        
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