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Zur Bestreitung der örtlichen Kirchenbedürfnisse der Kirchengemeinde sind an kirchlichen Orts—
stiftungen vorhanden:
1. ein Kirchenfonds,
2. ein Baufonds.
Der Kirchenfondsvoranschlag für das Rechnungsjahr 1912 ist dem gegenwärtigen Kirchen-
steuervoranschlag als Beilage Nr. 1 angeschlossen, während der Baufondsvoranschlag für die
Rechnungsperiode 1910/1912 dem Kirchensteuervoranschlag für das Jahr 1910 als Beilage Nr. 2
anliegt.
Im Kirchspiel befinden sich eine Kirche und ein Pfarrhaus, beide Gebäulichkeiten im Pfarrort A.
gelegen.
Baupflichtig sind:
a. zur Kirche: zum Kirchturm: das „Kirchspiel“, nunmehr die Kirchengemeinde im Sinne des
Ortskirchensteuergesetzes,
Langhaus und Chor samt dem notwendigen Inbau wurden seither vom örtlichen
Kirchenfonds unterhalten;
b. zum Pfarrhaus: der örtliche Baufonds in dem aus Beilage Nr. 2 des 1910-er Kirchen-
steuervoranschlags ersichtlichen Umfang.
An dem zum Umbau des Chors der Pfarrkirche aufgenommenen Darlehen von 12 120 .% sind
laut Schuldentilgungsplan jährlich 666 4 60 K auf Kapital und Zins abzutragen (Beschluß
der Kirchengemeindevertretung vom 31. Oktober 1910), für 1912: 477 % 53 J Zins und
189 07 F Kapital.
Für Herstellungen am Okonomiegebäude des Pfarrhauses wurden 900 % bewilligt, wovon die
letzte Rate mit 300 ./# in den diesjährigen Kirchensteuervoranschlag einzustellen ist (Beschluß der
Kirchengemeindevertretung vom 21. August 1909 und Genehmigung Großherzoglichen Bezirks-
amts R. vom 30. August 1909 Nr. 5 796).
Die Darstellung des Steuerkommissärs über die dem Ausschlag der Ortskirchensteuer zugrunde zu
legenden Steuerwerte und Steuersätze liegt dem Kirchensteuervoranschlag als Beilage Nr. 2 an.